Wer noch nie sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, kann sich nicht auf die Unionsbürgerschaft berufen, um den Aufenthalt eines Ehegatten aus einem Nicht-EU-Land zu legalisieren. Dies entschied der EuGH am Donnerstag.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Situation von EU-Bürgern, deren Recht auf Aufenthalt und Freizügigkeit in einem Mitgliedsstaat nicht beeinträchtigt ist, in keinem Zusammenhang mit Unionsrecht steht (Urt. v. 05.05.2011, Az. C 434/09).
Die EU-Richtlinie über die Freizügigkeit von Personen betrifft nach Ansicht der Richter nur Personen, die sich in einen anderen Mitgliedsstaat als den ihrer Staatsangehörigkeit begeben oder sich dort aufhalten. Die Richtlinie sei auch nicht auf Ehegatten dieser Personen anwendbar, da sie nicht Ehegatten eines Angehörigen eines Mitgliedsstaats seien, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer Britin, die auch die irische Staatsbürgerschaft besitzt. Sie war im Vereinigten Königreich geboren worden und hatte stets dort gelebt. Ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, hatte sie nie ausgeübt.
Nach ihrer Eheschließung mit einem Jamaikaner beantragte die Frau erstmalig einen irischen Reisepass und als irische Staatsangehörige sodann eine Aufenthaltsurkunde bei den britischen Behörden. Ihr Ehemann beantragte eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Unionsbürgerin. Der mit dem auf die Ablehnung folgenden Rechtsstreit befasste Supreme Court des Vereinigten Königreichs hatte dem EuGH sodann die Frage vorgelegt, ob sich die Frau auf Unionsrecht berufen könne.
eso/LTO-Redaktion
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EuGH: Aufenthaltsrecht nur bei freizügigen Ehegatten . In: Legal Tribune Online, 05.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3199/ (abgerufen am: 19.04.2024 )
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