Recht frech / Die etwas andere Literaturübersicht: Pro­fes­so­renzank und neue Kriege

von Martin Rath

13.03.2011

Ein anerkannter Rechtshistoriker gießt satirischen Spott über einen prominenten Arbeitsrechtler. "Agonaler Autismus" könnte die Diagnose für ihren harmlosen Streit lauten, die sich auch auf "heiße" Probleme des Afghanistan-Einsatzes anwenden lässt. So lustig der Professorenzank, so ernst die weiteren Fragen. Ein Marsch durchs juristische und rechtsempirische Gelände von Martin Rath.

Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit von Kollegen dürften auch unter Juristen keine Seltenheit sein, sie öffentlich zu äußern dagegen schon. Als Fundgrube für ausgesprochen bissige Kommentare, Rezensionen und „Berichte aus der Welt des Rechts“ ist die kleine Zeitschrift "myops" (griechisch: "Stechfliege") bekannt. In ihrer ersten Nummer des Jahres 2011 sticht ein satirischer Beitrag von Dieter Simon hervor, dem langjährigen Direktor des Max-Planck-Instituts für Rechtsgeschichte.

Unter dem Titel "Ein Arbeitsrechtler vom Bodensee" (myops 11, S. 68-72) berichtet Simon von einem fiktiven Wikileaks-Dokument über Bernd Rüthers, emeritierter Zivilrechtsprofessor in Konstanz, der neben seinen zahlreichen Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht auch durch seine Habilitationsschrift über "Die unbegrenzte Auslegung" des bürgerlichen Rechts im NS-Staat bekannt geworden ist. Simons Bericht enthält auch den Abdruck des fiktiven Wikileaks-Dokuments. Den Figuren, die in diesem satirischen Text auftreten, wird in den Mund gelegt, man "glaube sogar, deutliche Belege für eine schizoide Haltung, vielleicht sogar Erkrankung des R. anführen zu können." Rüthers werden seine "zahllosen schwer redundanten" Beiträge angelastet. Simons fiktive Berichterstatter munkeln gar von "einem altersbedingten Wahrnehmungsdefizit". Solche Schärfen findet man unter deutschen Rechtsgelehrten nun wirklich selten.

Die Auseinandersetzung zwischen den beiden betagten Herren – Rüthers ist Jahrgang 1930, Simon Jahrgang 1935 – könnte noch fortgesetzt werden, zur Belustigung oder zum Entsetzen des juristischen Publikums. So findet sich in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" vom 10. Februar (NJW 2011, S. 434-436) ein Kommentar von Rüthers unter dem Titel "Rechtswissenschaft ohne Recht?". Der Kommentar enthält eine scharfe Kritik an einem rechtsphilosophischen Beitrag des Marburger Honorarprofessors Walter Grasnick, dem Rüthers vorwirft, sich zu dem Gedanken verstiegen zu haben: "Es gibt kein Recht und keine Rechtsordnung. Es gibt nur Richter."

Aus dieser (mutmaßlich rechtssoziologischen) Verstiegenheit schließt Rüthers: "Die Gesetzesbindung der Richter würde danach zur reinen Chimäre. Wo es keine für die Gerichte verbindlichen Rechtsquellen gibt, fehlt es für eine Bindung daran die Grundlage."

In seine Kritik bezieht Rüthers neben Grasnick auch Dieter Simon, Regine Ogorek und den früheren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, ein. Ihnen wirft er vor, mit solchen Gedankenspielen Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – also die Bindung des Richters an Recht und Gesetz – außer Kraft zu setzen, "einfach so". Auch eine solche Schärfe findet man selten.

Agonale Beziehungen, eine universelle Konfliktvoraussetzung

Für den Zustand eines Konflikts, in dem die Kontrahenten mehr über- als miteinander sprechen, der erst endet, wenn eine Seite gewinnt oder ein neutraler Dritter zu Verhandlungen zwingt, hat der Hamburger Kriminologe Sebastian Scheerer jüngst einen hübschen Begriff vorgeschlagen und unter einem etwas rätselhaften Titel publiziert: "Agonaler Autismus und diskrepante Interpunktion".

Das "Working Paper" des Kriminologen befasst sich indes mit einem ernsteren Gegenstand als den Zwistigkeiten deutscher Jura-Emeriti: Als "agonalen Autismus" bezeichnet Scheerer das in der breiten Öffentlichkeit selten diskutierte Prinzip, dass Regierungen mit sogenannten Terroristen keine Verhandlungen führen. Vorwitzig hält er fest: "Regierungen verweigern Verhandlungen mit bestimmten Gegnern nicht deshalb, weil sie Terroristen sind, sondern sie bezeichnen sie als Terroristen, weil (und so lange) sie nicht mit ihnen verhandeln wollen."

Diese Einsicht auf den kurz vorgestellten Professorenzwist anzuwenden, würde sicher zu weit führen. Passender scheint für diesen ganz kleinen "Krieg" Scheerers Antwort auf die ewige Menschheitsfrage: Warum werden die Leute persönlich, wenn es auch sachlich ginge? Er bietet eine weiche Antwort an, indem er den berühmten Psychotherapeuten Paul Watzlawick mit dem Gedanken zitiert, dass es eine fehlende Definition dessen sei, worüber man eigentlich streite, die "fast unweigerlich zu den typischen gegenseitigen Vorwürfen von Böswilligkeit oder Verrücktheit führt".

Positives Wehr(straf)recht statt politischer Agoniebekämpfung

Im Bereich von "kriegsähnlichen Zuständen" (Karl-Theodor v.u.z. Guttenberg) wird die Vermutung von "Böswilligkeit oder Verrücktheit" unterdessen zu einem vergleichsweise leichtherzig ausgeblendeten Problempunkt juristischer Überlegungen. Als Beispiel mag der Aufsatz über "Die strafrechtliche Rechtfertigung militärischer Gewalt auf der Grundlage eines Mandats der Vereinten Nationen" dienen, verfasst von Helmut Frister, Marcus Korte und Claus Kreß (Juristenzeitung 2010, S. 10-18).

Ausgangspunkt ist der Zwischenfall bei einer Straßensperre der Bundeswehr in der Provinz Kunduz am 24. Oktober 2008, bei dem fünf afghanische Zivilisten durch Schüsse verletzt wurden, nachdem sie ihr Auto nicht angehalten hatten. Frister, Korte und Kreß legen dar, dass deutsche Soldaten bei vergleichbaren Kampfhandlungen – die als Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte zu prüfen sind – nicht durch das allgemeine Notstandsrecht, also (Putativ-) Notwehr, vor Strafverfolgung geschützt seien. Vielmehr ergebe sich ihre Rechtfertigung aus dem Uno-Mandat in Verbindung mit den militärischen "Rules of Engagement". Eine militärische Tötungs- oder Verletzungshandlung ist demnach unter Umständen "bereits bei Vorliegen einer feindseligen Absicht (hostile intent) und damit im Vorfeld eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs" zulässig.

Soweit eine solche Rechtsauffassung entwickelt wurde, um den ermittelnden Staatsanwaltschaften eine Blaupause an die Hand zu geben, die in erster Linie den verstrickten Soldaten Rechtsfrieden verschafft, dürfte diese Argumentation wohl auch entschiedene Pazifisten kaum beunruhigen. Problematischer ist dagegen ein notorischer "agonaler Autismus" der westlichen Regierungen gegenüber schwer definierbaren "Aufständischen" beziehungsweise "Taliban" oder "Terroristen", mit denen man nicht verhandeln mag, denen man aber die eigenen Truppen gegenüberstellt. Er sollte auch in einem juristischen Aufsatz zur Notstandproblematik nicht undiskutiert bleiben.

Rückschauirrtum bei Anti-Terror-Entscheidungen

Als ob die rechtsdogmatischen und politischen Probleme des Bundeswehreinsatzes in Afghanistan nicht schon reich genug wären, ließe sich mit einem Blick in die rechtsempirische Literatur noch ein weiterer beunruhigender Aspekt ergänzen. So finden sich in der Zeitschrift "Behavioral Sciences and The Law" in einem Aufsatz des britischen Psychologen Alasdair M. Goodwill et al. die Ergebnisse einer umfangreichen empirischen Untersuchung zum sogenannten "hindsight bias".

Bei diesem "Rückschaufehler" handelt es sich um das Phänomen, dass Menschen sich nach dem Ausgang eines Ereignisses regelmäßig falsch an ihre Voraussagen vor dem Ereignis erinnern. Im Nachhinein korrigieren sie insgeheim ihre Einschätzung in Richtung auf das tatsächlich eingetretene Ereignis.

Interessant, nicht zuletzt als Zeugnis für die anspruchsvolle empirische Arbeit in den angelsächsischen Rechtswissenschaften, ist der rechtstatsächliche Anknüpfungspunkt von Goodwill: Untersucht wird, wie unterschiedliche Informationen, Informationsqualitäten und die soziale Rolle sich auf den Rückschaufehler auswirken – und zwar bei der Frage, für wie legitim Entscheidungen über tödliche Gewaltanwendung bei Antiterror-Operationen wahrgenommen werden ("The Impact of Outcome Knowledge, Role, and Quality of Information on the Perceived Legitimacy of Lethal Force Decisions in Counter-Terrorism Operations").

Alle genannten Faktoren, also die Informationsmenge und -qualität sowie die fiktive Rolle, die den Studienteilnehmern zugewiesen worden war (als hochrangiger Polizeibeamter, unabhängiger Polizeikontrolleur oder als Familienmitglied), hatten einen starken Einfluss auf die nachträgliche "Erinnerungsmanipulation", was das Urteil betraf, ob tödliche Gewalt im Anti-Terror-Kampf legitim war oder nicht.

Für die Arbeit der Independent Police Complaints Commission (IPCC), einer Untersuchungsbehörde, die bei Fällen tödlicher Gewaltanwendung durch die Polizei von Amts wegen tätig wird, schlagen Alasdair M. Goodwill und seine Kollegen eine systematische Verbesserung der Informationsgrundlagen für die Bewertung solcher Todesfälle vor, nicht zuletzt weil die IPCC wegen ihrer regelmäßig zugunsten der Polizisten ausfallenden Entscheidungen ins Gerede gekommen ist. Den "Rückschaufehler" an sich zu beseitigen, wäre – erst recht bei langjährigen IPCC-Ermittlern – ja auch ein unrealistisch frommer Wunsch.

Frommer Wunsch für die hiesigen Streitkräfte und ihre juristischen Beobachter

In der Goodwill-Studie sollten sich die Teilnehmer lediglich vorstellen, sie seien in der Rolle des Familienangehörigen eines getöteten Terroristen oder in der Rolle eines für die Terroristenbekämpfung zuständigen Polizisten. Die Fiktion genügte bereits, um die Einschätzung zu verzerren, für wie legitim man die Tötungshandlung befand.

Wie stark wird dann erst die Realitätsverzerrung bei hauptberuflichen, in eine militärische oder exekutive Hierarchie eingebunden Ermittlern ausfallen? Und wie verbesserungsfähig dürfte die Informationsgrundlage für deutsche Ermittler sein, wenn der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages in Sachen "Kunduz" erst als Untersuchungsausschuss tagen muss, um wichtige Informationsflüsse rekonstruieren zu können?

Unabhängige, forensisch erfahrene Juristen sollten da gefragt sein. Auch weil sie nicht im Verdacht stehen, dem "agonalen Autismus" der Regierenden zuzuneigen, mit bösen Menschen nicht verhandeln zu wollen.

Martin Rath ist freier Journalist und Lektor in Köln.

Mehr auf LTO.de:

Festschriftenwesen in den Rechtswissenschaften: Wenn Juristen (zu viel) feiern

Recht frech / Die etwas andere Literaturübersicht: Ein stressfreier Muslim, juristische Rammböcke & die Apokalypse von S21

Recht frech: Die etwas andere Literaturübersicht: Von Eisbären und Maultaschen

Zitiervorschlag

Martin Rath, Recht frech / Die etwas andere Literaturübersicht: Professorenzank und neue Kriege . In: Legal Tribune Online, 13.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2744/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen