BVerfG: Kleine Gefängniszelle verstößt gegen Menschenwürde

09.03.2011

Die Unterbringung mehrerer Strafgefangener in einer kleinen Zelle ohne abgetrennte und gesondert belüftete Toilette ist nicht rechtmäßig. Den Betroffenen kann deshalb ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehen. Das entschied das BVerfG in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab damit der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Häftlings statt (Beschl. v. 22.02.2011, Az. 1 BvR 409/09). Dieser war insgesamt 151 Tage mit wechselnden Mitgefangenen in einer acht Quadratmeter großen Zelle untergebracht gewesen, deren Toilette nur durch eine Sichtschutzwand abgetrennt war.

Mit der Verfassungsbeschwerde hatte sich der Häftling gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land
Nordrhein-Westfalen wegen der seiner Meinung nach menschenunwürdiger Unterbringung gewandt. Das zuständige Landgericht (LG) hatte der Amtshaftungsklage keine Aussichten auf Erfolg eingeräumt, unter anderem deshalb, weil der Häftling keinen Rechtsbehelf gegen die von ihm gerügten Haftbedingungen eingelegt hatte.

Die Karlsruher Richter monierten, dass das LG bereits bei seiner Einschätzung der Erfolgsaussichten der Amtshaftungsklage von der fachgerichtlichen und der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung in schwierigen Rechtsfragen maßgeblich abgewichen war. Dies widerspreche dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit, die jedermann unabhängig von seinen finanziellen Mitteln zustehe.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG: Kleine Gefängniszelle verstößt gegen Menschenwürde . In: Legal Tribune Online, 09.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2722/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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