BGH: Kein Ersatz der Anwalts­kosten bei for­mell unwirk­samer Kün­di­gung

10.01.2011

Erklärt der Vermieter einer Wohnung die Kündigung ohne die formal notwendige Begründung, so kann der Mieter allein aus dieser Tatsache vom Vermieter keinen Ersatz der ihm für die Zurückweisung der Kündigung entstanden Anwaltskosten verlangen. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des BGH aus Mitte Dezember 2010 hervor.

Den Vermieter treffe keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung die Formalien zu beachten. Die Angabe der Gründe für die Kündigung sei eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Fehlen der Mieter keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten kann, so die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) (Urt. v. 15.12.2010, Az. VIII ZR 9/10).

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter seinem Mieter unter Bezugnahme auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs gekündigt, ohne dies näher zu begründen oder zu erläutern. Der Mieter schaltete daraufhin seinen Rechtsanwalt ein. Dieser wies die Kündigung als unwirksam zurück und berechnete Gebühren in Höhe von rund 670 Euro. Daraufhin kündigte der Vermieter ein zweites Mal, diesmal mit ordnungsgemäßer Begründung. Der Mieter musste in der Folge die Wohnung räumen und bleibt nun auch auf den Kosten für seinen Rechtsanwalt sitzen.

mbr/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: Kein Ersatz der Anwaltskosten bei formell unwirksamer Kündigung . In: Legal Tribune Online, 10.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2305/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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