VG Berlin: Einsatz von "Lehrkräften auf Zeit" mitbestimmungspflichtig

von plö/LTO-Redaktion

24.12.2010

Der Einsatz von "Lehrkräften auf Zeit" an Berliner Schulen ist nach einer Entscheidung des VG Berlin generell mitbestimmungspflichtig.

Das Land Berlin schloss 2009 einen Vertrag mit einer gemeinnützigen GmbH mit dem Ziel, Hochschulabsolventen für zwei Jahre als "Lehrkräfte auf Zeit" (so genannte Fellows) in Haupt-, Real- oder Gesamtschulen in sozialen Brennpunkten in Berlin einzusetzen.

Nach dem Vertrag stellt die GmbH Fellows in Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung, um zu unterrichten und außerunterrichtliche Aktivitäten an der Einsatzschule zu betreuen. Dem Land obliegt gegenüber den Fellows das originäre arbeitgeberseitige Direktionsrecht im Hinblick auf den Einsatz im Unterricht. Im Übrigen verbleibt dieses Recht bei der GmbH, deren Arbeitnehmer die Fellows sind.

Der Schulleiter einer Gemeinschaftsschule in Berlin-Mitte hatte den Personalrat Mitte der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung im März 2010 um Zustimmung zur Beschäftigung eines bestimmten Fellows gebeten; der Personalrat verweigerte seine Zustimmung. Dennoch wird der Fellow gegenwärtig an der Schule eingesetzt.

Der Antrag des Personalrats auf Feststellung, dass der Einsatz des Fellows mitbestimmungspflichtig sei, hatte Erfolg. Nach Auffassung der 61. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) handelte es sich bei dem Einsatz der Lehrkraft um eine Einstellung im Sinn des Personalvertretungsrechts. Eine Einstellung liege bei einer Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle vor. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Einsatz keinesfalls nur als geringfügig oder vorübergehend anzusehen sei. Nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen für eine Dauer von nicht mehr als zwei Monaten sehe das Berliner Personalvertretungsgesetz eine Ausnahme von der regulären Mitbestimmung vor. Angesichts der Dauer und des Umfangs der Beschäftigung des Fellows könne hier nicht davon ausgegangen werden.

Gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2010 (Az. VG 61 K 16.10 PVL) kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Zitiervorschlag

plö/LTO-Redaktion, VG Berlin: Einsatz von "Lehrkräften auf Zeit" mitbestimmungspflichtig . In: Legal Tribune Online, 24.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2222/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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