OLG Celle zu unrichtigen Attesten: Bef­reiung von Mas­kenpf­licht ohne Unter­su­chung ist strafbar

23.11.2022

Ohne die Personen untersucht zu haben, dürfen Ärzte keine Gesundheitszeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen. Damit können sie sich strafbar machen. Die Atteste sind laut dem OLG Celle dann unrichtig.

Ärzte können sich strafbar machen, indem sie ohne vorherige körperliche Untersuchung der Patienten Atteste zur Befreiung von der Maskentragepflicht erteilen. Das hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden (Beschl. v. 16.11.2022, Az. 2 Ss 137/22). Der Tatbestand des § 278 StGB - Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse - könnte dann erfüllt sein.

Ein Arzt im konkreten Fall hatte nach den vom Amtsgericht (AG) Uelzen getroffenen Feststellungen insgesamt 29 Gesundheitszeugnisse ausgestellt, die die darin benannten Personen von der Verpflichtung befreien sollten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei hatte er diese Personen nicht begutachtet oder körperlich untersucht. Schon die erste Instanz hatte den Mann deshalb zu einer Geldstrafe von 8.400 Euro verurteilt. 

Das OLG hat die Ansicht des AG nun bestätigt: Ein ärztliches Gesundheitszeugnis sei falsch, wenn die erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt werde. Das ärztliche Attest solle Gewähr bieten, dass gegen das Tragen einer Maske tatsächlich gesundheitliche bzw. medizinische Gründe sprechen. Dies setze grundsätzlich voraus, dass eine körperliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden habe, erklärte das Gericht.

Dem Urteil des AG sei allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob in den Bescheinigungen möglicherweise hinreichend deutlich angegeben war, dass sie ohne eine solche Untersuchung ausgestellt worden waren. Das müsse das AG noch festellen, um die Strafbarkeit beurteilen zu können.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Celle zu unrichtigen Attesten: Befreiung von Maskenpflicht ohne Untersuchung ist strafbar . In: Legal Tribune Online, 23.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50260/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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