Framing, Hyperlinks, das Internet: Was die Einbettung von Werken online durch Dritte angeht, zeigte sich der EuGH bisher recht nutzerfreundlich. Mit einer aktuellen Entscheidung ändert sich das aber, zeigt Andreas Biesterfeld-Kuhn.
Jemanden überfallartig in eine unangenehme Situation oder Verlegenheit bringen und das heimlich filmen: Sogenannte Pranks sollen in den sozialen Netzwerken unterhalten. Ein solches Video fand das LG Düsseldorf aber gar nicht witzig.
Die Bundesregierung hat sich auf eine umfassende Urheberrechtsreform geeinigt und dabei den Verlegern und Urhebern nochmal Zugeständnisse gemacht. Klar ist: Uploadfilter kommen. Eine entscheidende Frage bleibt aber offen.
Lego will, dass "Klemmbausteine" anderer Hersteller nicht "Legos" heißen dürfen – und mahnt erneut einen großen Youtuber ab. Der dänische Spielzeughersteller gerät in die Bredouille, weil er nicht anders kann, zeigt David Ziegelmayer.
Auf Nutzer von Videoplattformen bei Urheberrechtsverstößen zuzugreifen, bleibt weiterhin schwierig: Daten wie Mail- oder IP-Adressen müssen die Plattformbetreiber nicht herausgeben, entschied der BGH, nachdem er den EuGH befragt hatte.
Zur Verfolgung von Ansprüchen gegen Raubkopierer sind Filmverleiher auf Daten der Plattformbetreiber angewiesen. Sie bekommen aber oft nur Decknamen. Der BGH ließ in einer Verhandlung durchblicken, dass sich das nicht so schnell ändern wird.
Haften Online-Plattformen direkt für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer? Jedenfalls im Moment noch nicht, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen. Das komme aber mit der umstrittenen Urheberrechtsrichtlinie.
Wer Nutzer von Online-Plattformen etwa wegen Urheberrechtsverletzungen abmahnen will, braucht dazu eine Adresse. Das meint nur die postalische Anschrift, stellt nun der EuGH klar. Mail- oder IP-Adressen sind nicht herauszugeben.