Umweltrecht
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Kuhglocken-Konflikt in Österreich
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Umweltrecht und seine schleppende Entwicklung auf nationaler und europäischer Ebene
Zum Umweltrecht gehören alle Rechtsnormen, die die natürliche Umwelt schützen und auf die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme und deren Erhalt gerichtet sind. Das Umweltrecht ist kein abgegrenztes Rechtsgebiet, sondern berührt eine Vielzahl von Normen in ganz unterschiedlichen Bereichen. Der Umweltschutz ist verfassungsrechtlich verankert und basiert auf der seit 1994 in Art.20 a des Grundgesetzes (GG) festgeschriebenen Pflicht des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
Umweltrechtliche Regelungen
Ein Bereich des Umweltrechts ist die Begrenzung von schädlichen Wirkungen bekannter Umweltgefahren. Eine der Gefährdungsquellen sind Emissionen, mit denen sich das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) befasst. Ein weiterer Bereich sind die Regelungen über die die Umwelt gefährdenden Stoffe und Gegenstände. Um diese Umweltgefahren zu minimieren, gibt es das durch Bundesgesetze und Rechtsverordnungen umfassend geregelte Abfallrecht sowie das Chemikaliengesetz (ChemG) zum Schutz vor gefährlichen Stoffen. Weitere Bestandteile des Umweltrechts sind Bestimmungen im Baugesetzbuch (BauGB) und im Raumordnungsgesetz (ROG) sowie im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Darüber hinaus gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 324 ff. das Umweltstrafrecht zur Verhinderung von Umweltdelikten.
Umweltrecht und seine schleppende Entwicklung auch auf europäischer Ebene
Ursprünglich gehörte das Umweltrecht nicht zu den Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft. In Reaktion auf die massive Kritik in den 70er Jahren wurden 1992 im Vertrag von Maastricht die Aufgaben um Umweltschutzziele erweitert und danach zahlreiche EU-Richtlinien und Verordnungen mit der Maßgabe der Umsetzung auf nationaler Ebene auf den Weg gebracht. Muss eine europarechtliche Vorgabe in nationales Recht umgesetzt werden, sind dafür entsprechend der Anzahl der Bundesländer und aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz insgesamt siebzehn Rechtsakte erforderlich.
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