Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
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Verfassungsbeschwerde gegen OVG-Urteil ohne Erfolg
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Staatsrecht – ein Zusammenspiel zwischen dem Staat und seinen Bürgern
Das Staatsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und gliedert sich in zwei Bereiche, in das Staatsorganisationsrecht und die im Grundgesetz (GG) normierten Grundrechte. Das Staatsorganisationsrecht befasst sich mit dem Aufbau des Staates sowie mit den Staatsorganen und ihren rechtlichen Beziehungen untereinander und ihren Gesetzgebungskompetenzen. Die Grundrechte sind die durch die Verfassung garantierten Rechte, die die wichtigsten Werte menschlichen Zusammenlebens beschreiben und die das Verhältnis zwischen Staat, seinen Bürgern und anderen juristischen Personen regeln. Staatsrecht wird auch als Verfassungsrecht bezeichnet. Allerdings gibt es im deutschen Recht auch Normen, die dem Staatsrecht zugeordnet werden, aber kein Verfassungsrecht sind, beispielsweise das Bundeswahlgesetz (BWG), das Parteiengesetz (PartG), das Abgeordnetengesetz (AbgG) und das Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG). Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem im Grundgesetz und in den Verfassungen der einzelnen Länder. Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer Rechtsgrundlagen, unter anderem die Geschäftsordnungen der einzelnen Staatsorgane, darunter die Geschäftsordnung des Bundestages.
Vom Heiligen Römischen Reich bis zum Grundgesetz
Das deutsche Staatsrecht blickt zurück auf eine lange historische Entwicklung, die mit dem Heiligen Römischen Reich begann und sich über die preußischen Territorialstaaten bis ins Deutsche Kaiserreich und die Reichsverfassung von 1871 fortsetzte. Die erste demokratische Verfassung war die am 14. August 1919 verkündete Weimarer Verfassung, die eine föderative Republik begründete und eine Mischform aus parlamentarischem und präsidialem Regierungssystem war. Das Grundgesetz enthält wesentliche Teile der Weimarer Verfassung, aber aufgrund historischer Erfahrungen auch zahlreiche Neuregelungen, wozu insbesondere die auf eine repräsentative Funktion reduzierte Position des Bundespräsidenten und die signifikant aufgewertete Position des Bundeskanzlers gehören.
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