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Öffentliches Recht – seine Inhalte und Rechtsquellen
Öffentliches Recht ist das Pendant zum Zivilrecht und gestaltet das Verhältnis des Bürgers zum Staat sowie die Rechtsbeziehung der Staatsorgane und der Verwaltungsorgane untereinander. Zum öffentlichen Recht zählen das Staatsrecht, das Verwaltungsrecht, das verwaltungsrechtliche Prozessrecht und das Staatskirchenrecht. Das Staatsrecht wird noch einmal untergliedert in Verfassungsrecht und Staatsorganisationsrecht, das Verwaltungsrecht in allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht. Auch das im Strafgesetzbuch (StGB) normierte Strafrecht ist Teil des öffentlichen Rechts, weil es das Verhältnis zwischen Bürger und Staat betrifft. Sondermaterien wie Steuerrecht und das Sozialrecht sind ebenfalls Bestandteil des öffentlichen Rechts. Über die nationale Ebene hinausgehend gehören zum öffentlichen Recht auch das Europarecht und das Völkerrecht.
Öffentliches Recht und seine Rechtsquellen
Die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts findet man im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie in entsprechenden Vorschriften der Länder sowie in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Im Bereich des besonderen Verwaltungsrechts gibt es auf Bundes- und auf Landesebene eine Vielzahl von Sondergesetzen, beispielsweise Polizei- und Ordnungsrecht sowie baurechtliche Vorschriften. Rechtsquellen des Staatsrechts sind das Grundgesetz (GG) sowie spezialgesetzliche Regelungen über die obersten Staatsorgane und das Wahlrecht, unter anderem die Geschäftsordnung des Bundestages, das Abgeordnetengesetz, das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung.
Öffentliches Recht und seine Abgrenzung vom Privatrecht
Die Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht ist umstritten und wird mit Hilfe von Theorien ermittelt. Nach der bevorzugt angewandten modifizierten Subjektstheorie handelt es sich um öffentliches Recht, wenn die in Rede stehende Norm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Nach der seltener vetretenen Subordinationstheorie liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist.
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