Gewerblicher Rechtsschutz
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Apothekerin darf keine Einkaufsgutscheine verteilen
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Gewerblicher Rechtsschutz – seine Schutzrechte, Rechtsquellen und Wurzeln
Gewerblicher Rechtsschutz schützt das Recht am Ergebnis einer geistigen Arbeit, das dem Eintragungs- und Prüfungsverfahren durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München unterliegt. Gewerblicher Rechtsschutz unterscheidet drei Arten, nämlich technische Schutzrechte, nichttechnische Schutzrechte und die besonderen Schutzrechte, zu denen der Sortenschutz, das ist ein gewerbliches Schutzrecht für Pflanzenzüchtungen, und der Halbleiterschutz gehören. Technische Schutzrechte sind das Patent und Gebrauchsmuster. Zu den nichttechnischen Schutzrechten zählt das Kennzeichenrecht, durch das Marken, geografische Herkunftsangaben und geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden. Es wird weiter differenziert nach Gruppen, wobei zwischen Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen sowie Unternehmensbezeichnungen unterschieden wird. Das Markenrecht ist das einzige gewerbliche Schutzrecht, das zunächst auf zehn Jahre begrenzt ist, aber beliebig oft verlängert werden kann bis zum Erlöschen der Marke. Nur der Inhaber des Schutzrechts hat ein positives Verwertungsrecht und die freie Verfügungsbefugnis über die geschützte Sache. Ein Dritter kann durch die Vergabe einer Lizenz bevollmächtigt werden, die geschützte Sache ebenfalls wirtschaftlich zu nutzen.
Gewerblicher Rechtsschutz - seine Rechtsquellen und Ursprünge
Gewerblicher Rechtsschutz kennt mehrere Rechtsgrundlagen, zu denen das Patentgesetz (PatG), das Gebrauchsmustergesetz (GebrG), das Geschmacksmustergesetz (GeschmG), das Markengesetz (MarkenG), das Sortenschutzgesetz (SortenSchG), das Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG), die Europäische Patentübereinkunft (EPÜ), das Arbeitnehmererfindungsgesetz, das Wettbewerbsrecht und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zählen. Bis zur Erfindung des Buchdrucks im 15. Jahrhundert war es erlaubt ein Buch abzuschreiben. Der Schöpfer erhielt durch den Verkauf keinen Erlös, sondern lediglich eine Belohnung, die jedoch ohne Rechtsfolge blieb. Erst im 16. Jahrhundert erwarb der Verleger mit dem Kauf eines Manuskripts und mit Zustimmung des Urhebers ein Nachdruckrecht. Doch die Idee geistigen Eigentums wurde erst im ausgehenden 18. Jahrhundert auf der Grundlage naturrechtlicher Philosophien geboren.
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