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Das deutsche Arbeitsrecht – seine Rechtsquellen und Ursprünge
Eine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts in einem Arbeitsgesetzbuch fehlt bis heute, und so bedient sich das Arbeitsrecht einer Vielzahl von Rechtsquellen, deren ranghöchstes Recht die Richtlinien des Europarechts sowie das Grundgesetz (GG) sind. Zum Arbeitsrecht gehören auch Einzelarbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge sowie eine Vielzahl deutscher Gesetze, zu denen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit dem in den §§ 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrag gehört, ebenso das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Bundesurlaubsgesetz (BurlG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), um nur einige zu nennen.
Kollektiv- und Invidividualarbeitsrecht
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht beschäftigt sich mit der Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, in dessen Mittelpunkt die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag und seine Beendigung durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung stehen. Mit Zustandekommen eines wirksamen Arbeitsvertrages entstehen auf beiden Seiten Rechte und Pflichten- die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Das kollektive Arbeitsrecht konzentriert sich auf das rechtliche Verhältnis arbeitsrechtlicher Koalitionen. Gemeint sind Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräte auf der Arbeitnehmerseite sowie Arbeitgebervertretungen auf der anderen Seite.
Das Arbeitsrecht und seine Anfänge
Die Anfänge des Arbeitsrechts reichen bis in Altertum zurück, schon das römische Recht kannte den Dienstvertrag. Die eigentliche Arbeitsrechtsgeschichte beginnt mit der Kapitalisierung von Arbeit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Wachsende soziale Missstände als Folge der Industrialisierung verlangten nach einem Verbot von Kinderarbeit, nach Jugendarbeitsschutz und Sozialversicherungsrechten. Mit der Einführung des Arbeitsgerichtsgesetzes gab es seit 1926 die Arbeitsgerichtsbarkeit als neuen Instanzenzug. Die Weimarer Republik kannte Arbeitsschutzgesetze und Anfänge des kollektiven Arbeitsrechts fanden Eingang in die Weimarer Verfassung.
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