Agrarrecht
EuGH zu Agrarsubventionen
Kürzung ist rechtmäßig
OLG Hamm zur verbotenen Eigenmacht
Nach Ende des Pachtvertrages keine Inbesitznahme gegen den Willen des Pächters
BayVGH zum Gen-Honig-Streit
Rückschlag für bayerische Imker
OLG Oldenburg
Naturschutz geht Landwirtschaft nicht immer vor
EHEC-Erreger
Landwirt erhebt Klage gegen Verkaufsverbot
OLG Schleswig-Holstein
Haftungsausschluss durch Weidezaun
Agrarrecht – der Oberbegriff für spezifisch landwirtschaftliche Belange
Das Agrarrecht ist kein in sich geschlossenes Rechtsgebiet, sondern der Oberbegriff für eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften, die spezifische landwirtschaftliche Belange betreffen. Zu den klassischen Disziplinen gehören vor allem das Landwirtschaftsrecht, das landwirtschaftliche Sondererbrecht, das Landpachtrecht, der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr, das Recht der ländlichen Siedlung und das des landwirtschaftlichen Kredits. Das moderne Agrarrecht kennt darüber hinaus auch neue Rechtsbereiche, deren Entwicklung einhergeht mit der Modernisierung der Landwirtschaft und einer veränderten Bewirtschaftung. Gemeint sind das Agrarwirtschaftsrecht und das Agrarstrukturrecht sowie eine Vielzahl steuerrechtlicher, arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Regelungen.
Rechtsquellen und die Wurzeln des Agrarrechts
Zu den Rechtsquellen des Agrarrechts gehört das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wenn es um die rechtliche
Behandlung landwirtschaftlichen Eigentums geht, um Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete, Leihe oder Pacht,
um Erbrecht oder um die Sicherung von Krediten, um nur einige Beispiele zu nennen. Für das Agrarrecht rechtlich
relevant sind auch Normen im Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht. Dazu zählen auch
das Recht der Verbesserung der Agrarstruktur, rechtliche Aspekte der Agrarproduktion, die modernisierte
landwirtschaftliche Organisation, das an Bedeutung gewinnende Agrarumweltrecht und das Agrarrecht in der EU.
Insbesondere das Umweltrecht hat an Bedeutung gewonnen und zahlreiche Gesetzesnovellierungen erfahren,
beispielsweise durch den Verbraucherschutz.
Der Begriff Agrarrecht taucht zum ersten Mal 1928 als Titel
einer Vorlesung an der Universität Berlin auf. Während man im 18. Jahrhundert noch von Bauernrecht sprach, gewann
es im 19. Jahrhundert an Bedeutung und man verstand darunter die im Zuge der Bauernbefreiung erlassene Gesetzgebung.
Sondervorschriften wie das Arbeits- und das Pachtrecht oder auch das Bodenrecht bezeichnete man als
Landwirtschaftsrecht. Unter den Nationalsozialisten und der damit einhergehenden Ideologisierung wurde es wieder als
Bauern- und Bodenrecht bezeichnet.
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