VG Mainz bestätigt Zwangsexmatrikulation

Auch Stu­denten haben Geld zu haben

von Marcel SchneiderLesedauer: 3 Minuten
Studenten sind in der Regel klamm. Trotzdem sind sie dafür verantwortlich, dass der Semesterbeitrag pünktlich bezahlt wird, so das VG Mainz. Und zwar auch dann, wenn eine Zahlung, mit der sie fest gerechnet hatten, verspätet kommt.

Ein Student, der den Semesterbeitrag für das folgende Semester auch nach Ergehen des Exmatrikulationsbescheides nicht fristgerecht überweist, kann die Exmatrikulation nicht mehr abwenden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Er könne sich nämlich nicht darauf berufen, dass ihm ein entsprechender Geldbetrag nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Exmatrikulationsbescheid komme damit nicht mehr in Frage (Urt. v. 12.07.2017, Az. 3 K 1167/16.MZ). Der klagende Student wurde zum Ende eines Semesters exmatrikuliert, weil er den Semesterbeitrag für das Folgesemester nicht innerhalb der geltenden Rückmeldefrist gezahlt hatte. Mit dem Exmatrikulationsbescheid gab die beklagte Mainzer Hochschule ihm aber die Möglichkeit, durch Nachzahlung des Betrags innerhalb eines Monats die Exmatrikulation abzuwenden; der Geldeingang werde dann als Widerspruch angesehen. Doch erst einen Tag nach Ende der Nachzahlungsfrist ging das Geld auf dem Konto der Universität ein. Diese exmatrikulierte ihn daraufhin. Der Student stellte sodann einen Wiedereinsetzungsantrag und klagte. Er machte geltend, dass ihm eine ihm zustehende Aufwandsentschädigung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) verspätet überwiesen worden sei und ihm andere finanzielle Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Da es sich bei dem DRK aber um eine zumindest teilweise öffentliche Stelle handele, hätte die Hochschule als ebenfalls öffentliche Stelle zu seinen Gunsten auf die verspätete Zuleitung der Aufwandsentschädigung reagieren müssen.

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VG: Hauptsache zahlen – ganz egal wie

Dieser Argumentation folgte das Mainzer Gericht nicht. Der Exmatrikulationsbescheid sei bestandskräftig geworden und damit rechtlich bindend. Denn zum einen habe der klagende Mann weder schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt noch die von der Hochschule angebotene Möglichkeit genutzt, dessen Bestandskraft durch fristgerechte Nachzahlung des Semesterbeitrags abzuwenden. Nach Auffassung des VG ist allein der Student dafür verantwortlich, dass der Semesterbeitrag zur Rückmeldung rechtzeitig auf dem Konto der Universität eingeht. Die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung und damit auch die Bestandskraft des Exmatrikulationsbescheids gehörten zu seiner Risikosphäre. Und zwar ohne dass es rechtlich auf die Gründe der verspäteten Zahlung im Einzelfall ankommt, so das Gericht. Deshalb spiele es auch keine Rolle, ob der klagende Student nur deshalb nicht zahlen konnte, weil ihm zustehende Gelder anderer öffentlicher Einrichtungen verspätet überwiesen werden. Letztendlich könne es nicht Aufgabe der Hochschule sein, im Massenverwaltungsverfahren der Einschreibung und Rückmeldung in jedem einzelnen Fall einer verspäteten oder nicht erfolgten Zahlung des Semesterbeitrags zu prüfen, welche Umstände dem zugrunde liegen. Auch sei unerheblich, dass der Mann aus subjektiven Gründen von einem rechtzeitigen Widerspruch abgesehen habe. Denn unabhängig von der seiner Einschätzung nach fehlenden Erfolgsaussicht habe er nicht substantiiert vorgetragen, dass er auch objektiv an der Widerspruchserhebung gehindert gewesen sei. Und auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Exmatrikulationsbescheid zu erheben, sei ausdrücklich in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden.

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