Reform des Jurastudiums

Wer Frei­heit will, darf Unein­heit­lich­keit nicht beklagen

von Prof. Dr. Martin BurgiLesedauer: 6 Minuten
Ein reduziertes Schwerpunktstudium bedeutet weniger Praxisrelevanz, Grundlagenverständnis und Internationalität. Die Reform des Jurastudiums gelingt nur, wenn sie ein Stück Freiheit und damit viel Motivation bewahrt, meint Martin Burgi.

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Im November 2016 hat die Justizministerkonferenz (JuMiKo) den Bericht ihres Koordinierungsausschusses (KOA) zur Reform des Jurastudiums abgesegnet. Danach sollen der Zeit- und Prüfungsaufwand für das Schwerpunktstudium auf 16 Semesterwochenstunden (SWS) beziehungsweise drei Prüfungsleistungen reduziert werden. Auch soll die Note nur noch zu 20 anstatt wie bisher mit 30 Prozent in das Ergebnis der ersten juristischen Prüfung zählen. Zudem ist geplant, den Pflichtstoff in beiden Staatsexamen zu reduzieren. Im Herbst 2017 soll der KOA wieder an die JuMiKo berichten und bis dahin Kritik und Anregungen aus Lehre und Praxis berücksichtigen. Genug Zeit, um Experten zu Wort kommen zu lassen.  Prof. Dr. Martin Burgi ist Professor für Öffentliches Recht und Europarecht an der LMU München. Seit 2003 ist er zudem Leiter von Schwerpunktbereichen für Öffentliches Wirtschaftsrecht und Umweltrecht an den Universitäten München bzw. Bochum mit bis heute über 400 Studierenden – trotz wiederholt strengerer Notengebung im Vergleich mit dem Landesschnitt des Schwerpunktstudiums. Sein Debattenbeitrag ist ein flammendes Plädoyer für dessen Beibehaltung:

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Pflichtstoff und Schwerpunkt bedingen einander

Die JuMiKo hat den Bericht des KOA als "sachgerechte Grundlage" für die Diskussion der kommenden Monate qualifiziert. Zu Recht, denn dieser Bericht argumentiert in weiten Teilen sehr differenziert, mustergültig mit Zahlen und Literaturstellen belegt. Erkenntnisleitend ist die Perspektive der jungen Menschen als Studierende, Referendare und Prüflinge. Im Vergleich mit der letzten Reform aus dem Jahre 2002 ist die nun formulierte Zielsetzung moderat. Damals stand zur Diskussion, das Jurastudium auf Bachelor- und Masterabschlüsse umzustellen. Aktuell geht es um die "weitere Angleichung der Prüfungsbedingungen sowie eine weitere Harmonisierung und Begrenzung des Pflichtstoffs der juristischen Prüfungen". Das ist deutlich bodennäher als die Empfehlungen des "Wissenschaftsrats" aus dem Jahre 2012, die zwischen der Großformel "Praxisnähe versus Wissenschaftlichkeit" navigierten. Mittlerweile scheint das Heft des Handelns wieder bei der Justizseite zu liegen. Allerdings: Studierende, Lehrende und Fakultäten sind auch weiterhin Teil des – grundrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz besonders stark geschützten - Subsystems "Wissenschaft". Nun sind vor allen anderen die Fakultäten gefragt, als Orte, an denen die Studierenden und die Lehrenden verbunden sind. Sie sind den bestehenden Problemen am nächsten und sie werden neu geschaffene Probleme als erste ausbaden müssen. Ein besonders großes Problem würde durch die vorgeschlagene Abwertung der Schwerpunktbereiche von 30 auf 20 Prozent Anteil an der Gesamtnote des ersten Examens verursacht, schleichend und nachhaltig.

Pflichtstoff und Schwerpunktbereich bedingen einander

Eine Art Leitgedanke des Berichts besteht darin, dass "dem Erwerb methodischer Kompetenzen gegenüber der Vermittlung eines immer umfangreicheren positiven Norm- und Anwendungswissens mehr Raum zu geben" sei – dass aber "der Erwerb des erforderlichen Verständnisses für rechtliche Strukturen, der methodischen Fähigkeiten und der Befähigung zu systematischem Arbeiten eine ausreichend breite und solide Wissensbasis in den zentralen Bereichen des Rechts voraussetzt", die erst die Schaffung von "Wissenszusammenhängen" ermöglicht. Diese treffliche Einschätzung im Bericht erklärt, warum die Juristenausbildung eben dogmatische Fächer und Grundlagenfächer kennt, und sie bringt löblicherweise zum Ausdruck, dass die dogmatischen Fächer mehr als Rechtskenntnis und Handwerk vermitteln. Das gilt im Pflicht- wie im Schwerpunktbereich! Gutes dogmatisches Arbeiten ist unter den heutigen Gegebenheiten der Rechtsentstehung, -auslegung und -anwendung wichtiger denn je. Gefragt ist die Fähigkeit zur Systembildung über den Tag und den Einzelfall hinaus, Detailwissen bietet die Datenbank. Für die Reformdiskussion ist wichtig, dass Pflichtstoff und Schwerpunktbereich sich zueinander wie kommunizierende Röhren verhalten: Je mehr ein Studiengang sowieso schon reglementiert ist und je mehr nun eine Begrenzung des Pflichtstoffs erfolgen soll, desto wichtiger müssten eigentlich die Schwerpunktbereiche werden. Die im KOA-Bericht vorgeschlagene Reduzierung des bisherigen Wertanteils von 30 auf 20 Prozent trägt diesem systemischen Zusammenhang zu wenig Rechnung.

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30 Prozent universitäre Prüfung sind kein Problem

Weiterhin blendet der Bericht aus, dass in nahezu allen anderen Studiengängen der Anteil der universitären Prüfung 100 Prozent beträgt. Man müsste einmal die Personalchefs der großen Wirtschaftsprüfergesellschaften fragen, ob ihnen der Umgang mit den höchst uneinheitlichen Studienanforderungen und Prüfungsnoten der BWL-Absolventen tatsächlich so große Probleme bereitet, wie es einige im Hinblick auf den nur 30-prozentigen Anteil bei den Juraabsolventen behaupten. Selbst in den Staatsexamensstudiengängen für das Lehramt werden vielerorts 40 Prozent Prüfungsanteil an der Uni absolviert. Es gab übrigens zu Zeiten der früheren Wahlfächer auch in Jura teilweise solche Anteile. Eine Reduzierung auf 20 Prozent würde also eine weitere Abkopplung von der akademischen Realität bedeuten. Was aber würde Jurastudierenden ohne die Schwerpunktbereiche fehlen? Dazu muss man in die Wirklichkeit der über 350 Schwerpunktbereiche blicken: Sie sind Orte, an denen bestimmte Gebiete überhaupt nur gepflegt werden. Das betrifft eine bunte wie illustre Mischung, vom Medizinrecht, Kartellrecht und Urheberrecht über das Steuerrecht, Umweltrecht, Medienrecht bis hin zu Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie. Künftig wären sie auch exklusiv für das Internationale Privatrecht und das kollektive Arbeitsrecht zuständig, wenn diese Fächer wie vorgeschlagen aus dem Pflichtstoff herausgenommen würden. Die Grundlagenfächer können im Schwerpunktbereich gründlicher als im Pflichtbereich studiert werden. Oftmals holen sie die Welt nach Deutschland und öffnen dieses für die Welt, etwa mit dem Völkerrecht oder dem internationalen Wirtschaftsrecht. Überhaupt sind sie Orte der Begegnung: Zwischen den Studierenden und Dozenten aus einer Nachbarwissenschaft, aus der Praxis oder aus dem Ausland. Besonders häufig werden auch die juristischen Teildisziplinen untereinander verknüpft, so etwa in Schwerpunktbereichen wie Immobilienrecht oder Medizin- und Gesundheitsrecht. Last but not least: In dieser Phase ihres Studiums haben sehr viele Studierende sehr viel Spaß - und zwar im positiven Sinne von Motivation und Wegweisung. Die weitaus kleineren Gruppengrößen und der häufigere Einsatz innovativer Lehrformen (vom moot court bis zur law clinic) tragen dazu bei. 

Strukturreform statt Abwertung

Der KOA-Bericht konzediert, dass alle (!) bei der Einführung des Schwerpunktstudiums proklamierten Ziele ganz oder teilweise erreicht worden sind. Er beschreibt dann verschiedene "Fehlentwicklungen", die das Schwerpunktstudium verursache. Nur zwei davon schaffen es in die finale Abwägung, die anderen erweisen sich als letztlich nicht stichhaltig. Diese beiden Fehlentwicklungen lauten: Schwächung des Pflichtstudiums und beeinträchtigte Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung. Darüber, ob letzteres überhaupt eine Fehlentwicklung darstellt, kann man streiten. Bessere Noten im Schwerpunktbereich sind jedenfalls auch das Produkt offenbar größerer Studierfreude, uneinheitliche Noten je Fakultät oder auch im bundesweiten Vergleich sind der Preis der Vielfalt. Die Einstellungsinstanzen in Staat, Rechtsanwaltschaft und Wirtschaft schauen ohnehin zuerst auf die Note im staatlichen Teil. Zwischen danach gleich qualifizierten Bewerbern mögen dann die jeweiligen Vorkenntnisse und Vorlieben den Ausschlag geben; in gegenwärtig mindestens 16 Semesterwochenstunden (SWS) lernt man einiges. Pathetischer formuliert: Wer Föderalismus und Freiheit will (wie unser Grundgesetz), darf Uneinheitlichkeit nicht beklagen, sofern Transparenz herrscht. Aber selbst wenn man beide "Fehlentwicklungen" gegen die genannten Vorteile der Schwerpunktbereiche abwägt, ist die vorgeschlagene Reduzierung von 30 auf 20 Prozent nicht zwingend die Lösung. Wie jeder Rasenmäheransatz erscheint sie pauschal und zufällig. Schlimmer noch: Sie sendet ein demotivierendes Signal der Abwertung. Positiv zu beurteilen ist hingegen der Vorschlag, Zahl und Struktur der Prüfungsleistungen moderat zu vereinheitlichen. Er könnte durch zwei weitere Maßnahmen ergänzt werden, die überdies zielgenauer der behaupteten Fehlentwicklung "Schwächung des Pflichtstudiums" entgegenwirken würden: Erstens, den Studienumfang im Schwerpunktbereich auf 16 SWS, also auf die bisherige Untergrenze, zu beschränken und darüber hinaus gehende Angebote in freiwillig erworbene Universitätszertifikate für besonders motivierte Studierende münden lassen. Und zweitens vorgeben, dass Angebote in einem Umfang von etwa 6 SWS je Schwerpunktbereich der Vertiefung des Pflichtstoffs dienen müssen. Die Devise muss lauten: Freiheit aushalten, dabei feiner dosieren und Maß halten!

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