JPA zum Streit um Gratiskopien von Examensklausuren

Lan­des­recht als lex spe­cialis zur DSGVO?

von Marcel SchneiderLesedauer: 4 Minuten

Nach einem Bericht erreichten LTO viele Leser-Hinweise zum Thema kostenfreie Kopien von Examensklausuren. In NRW mauern die JPA offenbar besonders hartnäckig – zum Teil aus Gründen, die Juristen hellhörig werden lassen.

Anfang der Woche hat LTO den Fall von Christian Peter vorgestellt. Der frischgebackene Diplom-Jurist streitet – wie viele andere Absolventen - mit seinem Justizprüfungsamt (JPA) um kostenfreie Kopien seiner Examensklausuren.

Peter argumentiert, dass laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Klausuren nebst Prüfervermerken personenbezogene Daten sein können – und für solche besteht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Auskunfts- beziehungsweise Herausgabeanspruch, dessen Erfüllung den Antragsteller nichts kosten darf.

Das Besondere an Peters Fall: Erst kürzlich schlug sich in dem Verfahren die Landesdatenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalens (NRW) auf seine Seite, sie folgt Peters Rechtsauffassung. Aktuell arbeitet das in dem Verfahren betroffene JPA Hamm an seiner Stellungnahme.

Nach Veröffentlichung des Artikels erreichten die LTO viele Hinweise auf ähnliche Verfahren, teils sandten die Leser gleich Kopien verschiedenster Unterlagen mit. Das Material lässt zwei Schlüsse zu. Erstens: In NRW mauern die JPA im allgemeinen offenbar besonders hartnäckig. Zweitens: Speziell das Düsseldorfer JPA sorgt mit einer Begründung mindestens für Irritation.

Anzeige

Leser-Zuschriften: Prüfungsämter in NRW offenbar besonders hartnäckig

So sind seit vergangenem Jahr in NRW gleich mehrere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig, so beispielsweise in Gelsenkirchen und Köln, wie LTO-Leser schreiben. Das Landesjustizministerium bestätigte das auf Nachfrage.

In fast all diesen Verfahren geht es um zwei Kernfragen: Ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet? Und stellen die landesrechtlichen Regelungen, nach denen eine Einsicht nur vor Ort im JPA gewährt wird, beziehungsweise nach denen Kosten für Kopien erstattet werden müssen, eine zulässige Beschränkung der DSGVO-Auskunftsrechte der klagenden Prüflinge dar?

So nämlich argumentieren die NRW-Prüfungsämter in Hamm, Köln und Düsseldorf bisher: Die DSGVO sei nicht anwendbar. Und selbst wenn sie das wäre, beschränke das einschlägige Landesrecht die Auskunfts- und Herausgabeansprüche der Antragsteller in zulässiger Weise. So erlaube Art. 23 Abs. 1 lit. e) DSGVO es den Mitgliedstaaten,  das Auskunftsrecht zu beschränken, wenn "sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats" dies rechtfertigen.

JPA Düsseldorf: "Spezialgesetzliche Regelungen beschränken DSGVO"

Offenbar noch etwas weiter geht wohl das JPA Düsseldorf. In einem Schreiben an eine anwaltlich vertretene Absolventin vom 23. Juli 2019, das LTO vorliegt, zieht das Prüfungsamt – der bereits üblichen Argumentation der NRW-Prüfungsämter entsprechend – schon die Anwendbarkeit der DSGVO in Zweifel. Für den Fall, dass sie doch anwendbar sein sollte, verweist sie auf besagte Ausnahme des Art. 23 Abs. 1 lit. e) DSGVO.

Und dann erklärt das Prüfungsamt das einschlägige Landesrecht zu "spezialgesetzlichen Regelungen" gegenüber der DSGVO: "Darüber hinaus würden die Vorschriften der DS-GVO vorliegend in zulässiger Weise durch die spezialgesetzlichen Regelungen [des Landesrechts, Anm. d. Red.] beschränkt", heißt es in dem Schreiben, mit dem das LJPA die Herausgabe kostenfreier Kopien der Examensklausuren der Rechtskandidatin verweigert.

Lex specialis derogat legi generali – nach diesem Grundsatz geht das speziellere Gesetz dem allgemeineren vor. Auf entsprechende LTO-Nachfrage lautet die Antwort aus Düsseldorf: "Es ist an dieser Stelle nicht falsch, von spezialgesetzlichen Regelungen zu sprechen." Das JPA betont explizit, dass in dem Schreiben "richtigerweise von einer Beschränkung", nicht aber von einer "Verdrängung" o. ä. die Rede ist.

Dr. Arne-Patrik Heinze, der bundesweit Mandanten gegen die Prüfungsämter vertritt, sieht das anders. Er hält es für möglich, dass das JPA Düsseldorf wirklich der Auffassung sein könnte, das Landesrecht gehe der DSGVO als lex specialis in seiner Anwendung vor: "Die Prüfungsämter Nordrhein-Westfalens sind bekannt dafür, in dieser Hinsicht nach Gutsherrenart zu agieren und jegliche rechtsstaatliche Objektivität zu verlieren. Es ist unglaublich, dass von einem Prüfungsamt für Juristen mitgeteilt wird, die DSGVO als unmittelbar geltendes Unionsrecht werde durch das JAG NRW verdrängt. Jeder Examenskandidat würde dafür im mangelhaften bis ungenügenden Bereich bewertet werden", sagt der Rechtsanwalt von der gleichnamigen Kanzlei in Hamburg gegenüber LTO.

Verwaltungsrechtler: "Mühsam in NRW, Bayern, Sachsen und Niedersachsen"

Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist auf Prüfungsrecht spezialisiert. Neben Nordrhein-Westfalen ist es seiner Erfahrung nach "auch in Sachsen und Bayern sowie Niedersachsen recht mühsam, an kostenfreie Kopien der Examensarbeiten zu gelangen."

Wie auch immer man das Schreiben des JPA Düsseldorf interpretieren mag: Die aktuellen Reaktionen zeigen, dass eine gerichtliche Klärung nötig scheint. Konkrete Termine sind nach LTO-Informationen bisher aber noch nicht anberaumt. Solange dürfte der Streit in den besagten Bundesländern andauern.

Hessen und Baden-Württemberg seien übrigens, so Heinze, bezüglich der Herausgabe kostenloser Kopien "wesentlich aufgeschlossener". Dort halte man sich an die seines Erachtens geltende Rechtslage, nach der ein Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Aufsichtsarbeiten einschließlich der Bewertungen bestehe. Nur die Sachverhaltskopien, die muss man auch seines Erachtens im Rahmen der Akteneinsicht kostenpflichtig beantragen.

Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.

Thema:

Datenschutz

Verwandte Themen:
  • Datenschutz
  • Examen
  • Staatsexamen
  • Jurastudium
  • Studium

Teilen

Ähnliche Artikel

Newsletter