Studenten müssen bisherige Ausbildungszeit anrechnen lassen
Wechseln Studenten nach dem Beginn des vierten Fachsemesters die Fachrichtung, können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn Ausbildungszeiten aus der bisherigen Ausbildung durch die hierfür zuständige Stelle der Hochschule angerechnet worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 06.02.2020, Az. 5 C 10.18).
Geklagt hatte eine Studentin, die im Bachelorstudiengang Combined Studies mit den Fächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie eingeschrieben war. Für dieses Lehramtsstudium erhielt sie BAföG-Leistungen. Nach einem Wechsel vom Teilstudiengang Katholische Theologie zum Teilstudiengang Germanistik wurde die weitere Förderung ihres Studiums in der neuen Fächerkombination versagt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg verpflichtete die Behörde später, der Studentin weiter Leistungen zu gewähren.
Das BVerwG hob die Entscheidung des OVG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück nach Lüneburg. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG sei ein Fachrichtungswechsel grundsätzlich nur aus wichtigem Grund bis zum Beginn des vierten Fachsemesters förderungsunschädlich. Bei einem späteren Wechsel muss laut BVerwG daher geprüft werden, ob die zeitliche Grenze durch die Anrechnung von Semestern aus dem alten Studium eingehalten ist.
Förderung trotz späten Wechsels bei "unabweisbarerm Grund" möglich
"Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG können bei dieser Prüfung Semester nur dann abgezogen werden, wenn sie durch die Ausbildungsstätte, d.h. die hierfür zuständige Stelle der Hochschule, tatsächlich auf den neuen Studiengang angerechnet worden sind", hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Die fehlende Anrechnung der Hochschule könne nicht durch das Förderungsamt oder das Gericht ersetzt werden, hieß es weiter.
Die klagende Studentin kann allerdings weiter hoffen: Wenn die Fachrichtung aus einem "unabweisbaren Grund" gewechselt wurde, kann es laut BVerwG weiterhin BAföG-Leistungen geben. Ein solcher Grund liege etwa dann vor, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt und dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist. Dazu hatte das OVG jedoch keine ausreichenden Tatsachen festgestellt, weshalb das BVerwG die Sache zurückverwies.
acr/LTO-Redaktion
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2020 M02 7
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