Die juristische Presseschau vom 30. April 2015: EuGH zu Blutspendeverbot für Schwule – BGH gegen Mietminderung wegen Lärm – Fischers Kolumne in der Kritik

30.04.2015

Der EuGH spricht sich gegen ein generelles Blutspendeverbot für homosexuelle Männer aus. Außerdem in der Presseschau: "Brachiale Schuldsprüche" – Kritik an Fischers Kolumne, BGH fällt Grundsatzurteil zum Anspruch auf Mietminderung wegen Lärm, Kritik an fehlender Kontrolle der Geheimdienste, Middelhoff auf freiem Fuß und eine interessante Methode zur Bekämpfung liegen gelassener Hundehaufen.

Thema des Tages

EuGH zu Blutspendeverbot für Schwule: Der Europäische Gerichtshof entschied am gestrigen Mittwoch, dass es unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig sein kann, homosexuelle Männer von der Blutspende auszuschließen. Ein generelles Verbot sei unzulässig, wenn mildere Mittel den Gesundheitsschutz der Blutspendeempfänger gewährleisten können und kein hohes Übertragungsrisiko für Infektionskrankheiten wie AIDS vorliege. In ihrer Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung aus der EU-Grundrechtecharta. Das vorlegende französische Gericht wird nun prüfen müssen, ob mildere Mittel – etwa neue Testmethoden oder eine spezifische Befragung der etwaigen Spender – zum Ausschluss einer Gefährdung in Frage kommen. SZ (Wolfgang Janisch), FAZ (Helene Bubrowski) und taz (Christian Rath) schildern den zugrundeliegenden Fall und die Argumentation des Gerichts. Der Tagesspiegel (Jost Müller-Neuhof) verweist zudem darauf, dass als Reaktion auf das Urteil wohl die entsprechenden deutschen Richtlinien aktualisiert werden.

Reinhard Müller (FAZ) begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und warnt davor in "jeder Ungleichbehandlung" gleich eine Diskriminierung zu wittern. Er stellt dar, weshalb er in der unterschiedlichen Behandlung von homosexuellen Männern keine Diskriminierung sieht und erläutert die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Diskriminierung. Auch Christian Rath (taz) weist darauf hin, dass nicht jede Ungleichbehandlung eine rechtswidrige Diskriminierung bedeuten muss. Im vorliegenden Fall wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wenn bei schwulen Blutspendern stets eine höhere Infektionsgefahr vorliegen würde – dies sei allerdings nicht pauschal zu bejahen, denn auch homosexuelle Männer können je nach individuellem Sexualverhalten das Risiko minimieren oder ausschließen. Eine "einsichtige Regel" für entsprechende Befragungen werde "sicher eher akzeptiert als ein genereller Ausschluss".

Rechtspolitik

Vorratsdatenspeicherung: Der Richter am Landgericht München I Markus Löffelmann führt in der FAZ aus, weshalb er  bezweifelt, dass die Speicherung von Verkehrsdaten sich als "besonders schweren" Eingriff qualifizieren lässt.

EU-Erbrechtsverordnung: Ab dem 17. August diesen Jahres soll die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft treten – für den Nachlass soll dann das Erbrecht des EU-Landes gelten, in welchem der Verstorbene zum Todeszeitpunkt "seinen gewöhnlichen Aufenthalt" hatte. rechtsauskunft.me resümiert Vor- und Nachteile für die Erblasser und gibt Beispiele für Unterschiede im Erbrecht der EU-Länder.

Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 30. April 2015: EuGH zu Blutspendeverbot für Schwule – BGH gegen Mietminderung wegen Lärm – Fischers Kolumne in der Kritik . In: Legal Tribune Online, 30.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15400/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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