VGH Saarland

Wahlanfechtungen sind zügig zu bearbeiten

31.01.2011

Der saarländische Landtag hat nach einem Urteil des VGH Saarland die Wahlanfechtung eines Bürgers nicht schnell genug bearbeitet. Dadurch sei der Bürger in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden.

Das Parlament habe die Wahlanfechtung des Mannes bis heute nicht beschieden. Derartige Verfahren seien aber zügig zu betreiben, betonten die Richter des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes (VGH) am Montag auf eine Verfassungsbeschwerde des Mannes hin (Urt. v. 31.01.2011, Az. Lv 13/10 – Urteil noch nicht veröffentlicht).

Eine Frist, bis wann der Landtag über die Wahlanfechtung nun zu entscheiden hat, gab das Gericht in seiner Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer könne aber nun eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof einlegen.

Der Mann hatte das Ergebnis der saarländischen Landtagswahl vom 30. August 2009 angefochten. Er hatte unter anderem die Reihenfolge der Parteien auf dem Wahlzettel für nicht rechtmäßig gehalten.

mbr/LTO-Redaktion

 

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, VGH Saarland: Wahlanfechtungen sind zügig zu bearbeiten. In: Legal Tribune ONLINE, 31.01.2011, http://www.lto.de/persistent/a_id/2448/ (abgerufen am 20.06.2013)

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