VGH Baden-Württemberg zu missglückter Scherzaktion: Absender von "Paketbombe" muss nicht zahlen

30.08.2013

Der Absender eines Scherzpakets muss für den dadurch ausgelösten Polizeieinsatz nicht aufkommen, wenn die Folgen seiner Aktion für ihn nicht absehbar waren. Dies entschied der VGH Baden-Württemberg im Fall eines Mannes, der mit einer witzig gemeinten Aktion ein Bombenräum-Kommando auf den Plan gerufen hatte.

Ein unbedachter Scherz endete im Mai 2011 mit einem Großeinsatz der Polizei. Trotzdem muss der Verantwortliche den Polizeieinsatz nicht zahlen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.

Im Mai 2011 hatte der Mann ein Paket mit dem Briefkopf einer arabischen Botschaft in Berlin an ein Unternehmen geschickt, persönlich adressiert an eine dort arbeitende Bekannte. Auf dem Paket vermerkte er auf Englisch, es enthalte wichtige und geheime Unterlagen. Eine Nachfrage des Unternehmens bei der Botschaft ergab jedoch, dass diese kein Paket verschickt hatte. Die in der Folge verständigte Polizei vermutete eine Bombe im Paket und ließ Sprengstoffexperten per Hubschrauber einfliegen. Statt des befürchteten Sprengstoffs fand sich in dem Päckchen allerdings nur ein Teller und ein Gruß des wahren Absenders.

Die Kosten für den Einsatz, knapp 3.700 Euro, muss der Mann jedoch nicht übernehmen. In Baden-Württemberg müsse man nach der einschlägigen Gebührenordnung nur dann für die missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen zahlen, wenn der Einsatz zumindest bedingt vorsätzlich veranlasst worden war. Der 1. Senat war jedoch zu dem Schluss gekommen, dass der Mann zwar grob fahrlässig, allerdings nicht vorsätzlich den Polizeieinsatz provoziert habe. Reine Fahrlässigkeit genüge jedoch nicht, um den Veranlasser zur Kasse zu bitten. Der Verordnungsgeber könne den Gebührentatbestand aber entsprechend erweitern (Urt. v. 25.07.2013, Az. 1 S 733/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zu missglückter Scherzaktion: Absender von "Paketbombe" muss nicht zahlen . In: Legal Tribune Online, 30.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9466/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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