VGH Baden-Württemberg

Solarstromanlage genießt Vorrang bei Denkmalschutz

22.09.2011

Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen. Dies entschied der 1. Senat in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.

Die streitgegenständliche Fotovoltaikanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Pfarrscheuer nicht erheblich, so der Verfassungsgerichtshof (VGH). Hierbei komme es auf das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters an. Dieses Empfinden werde beeinflusst durch die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre, in denen Solarzellen auf Dächern - gerade auch auf Scheunendächern - in so großer Zahl errichtet worden seien, dass derartige Anlagen in ländlich strukturierten Gegenden heute zum normalen Erscheinungsbild gehörten (Urt. v. 01.09.2011, Az. 1 S 1070/11).

Eine Kirchengemeinde beantragte 2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufbau einer Solaranlage auf ihrer Pfarrscheuer, die sich neben der Pfarrkirche und dem dazugehörigen Pfarrhaus am Ortsrand befindet. Das Landratsamt lehnte die Genehmigung nach Einholung einer Stellungnahme des Referats Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Kirchengemeinde erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht. 

Auf ihre Berufung verpflichtete der VGH die Denkmalschutzbehörde, noch einmal über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. 

Fotovoltaikanlage kein "exotischer Fremdkörper"

Nach Ansicht der Richter nimmt der Durchschnittsbetrachter Solarzellen nicht mehr als exotische Fremdkörper wahr, die schon per se und erst recht auf einem Kulturdenkmal als störend empfunden würden, wie dies vielleicht in der Anfangszeit der Technik noch der Fall gewesen ist. Vielmehr sei ein Gewöhnungseffekt eingetreten, der durch die gewandelten Anschauungen über die Notwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer Energien und die damit einhergehende positive Grundeinstellung des Durchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch verstärkt werde.

Allerdings, so der VGH weiter, würde eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheuer das unter besonderem Schutz stehende und wegen seiner Lage auch besonders schützenswerte Erscheinungsbild des Pfarrhauses und der Pfarrkirche - als einzelne Kulturdenkmäler - erheblich beeinträchtigen. Deshalb sei der Antrag aber noch nicht abzulehnen. Vielmehr habe die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Genehmigung dennoch erteile. Bei dieser Entscheidung sei dem Regierungspräsidium ein Fehler unterlaufen. Es habe auf eine Beeinträchtigung des "Ensembles" aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer abgestellt und damit einen falschen rechtlichen Bezugspunkt gewählt. Die zuständige Behörde müsse daher erneut über den Genehmigungsantrag entscheiden. Hierbei sei die Rechtsauffassung des VGH zu beachten.

Denkmalschutz geht Klimaschutz nicht automtisch vor

In diesem Zusammenhang führte der VGH aus, dass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen sei. Denn der Klimaschutz sei als Staatszielbestimmung im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert. Das bedeute, dass den Belangen des Denkmalschutzes auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nicht automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes einzuräumen sei. Es spreche einiges dafür, dass das Regierungspräsidium dies bisher nicht hinreichend beachtet habe, urteilte der VGH. Dagegen sei die Gewinnung regenerativer Energien, auch wenn sie religiös motiviert sei, keine Religionsausübung. Die  Kirchengemeinde könne sich daher nicht auf ihr kirchliches Selbstbestimmungsrecht oder die Religionsfreiheit berufen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

OVG Rheinland-Pfalz: Keine Solarzellen auf denkmalgeschütztem Haus

VG Berlin: Solaranlage trotz Denkmalschutzes möglich

OLG Saarbrücken: Photovoltaiklieferant haftet nicht für Strompreise

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

, VGH Baden-Württemberg: Solarstromanlage genießt Vorrang bei Denkmalschutz. In: Legal Tribune ONLINE, 22.09.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4368/ (abgerufen am 22.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag



Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel

Kommentieren
22

Veranstaltungen und Seminare

22.05.2012 - 23.05.2012, Leipzigheute13. Kongress Neue Verwaltung

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Ihre Meinung

Hells Angels und Co. im Visier der Länder

Sollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?

Foto: Roberto Pfeil/dapd
Ja.

Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.

Nein.

Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

Artikel der Woche

Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Von: Ass. iur. Johannes Arnhold

Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag  auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.

mehr

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: