VG Wiesbaden zu Butterflymesser: End­lich defi­niert

01.10.2015

Straßengangs und Messerakrobaten haben endlich Rechtssicherheit: Das VG Wiesbaden hat klargestellt, wann ein Butterflymesser ein Butterflymesser ist.

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat eine Klage gegen einen Bescheid des Bundeskriminalamts (BKA) abgewiesen.  Das BKA hatte darin sechs Messer des Klägers als verbotene Waffen (Butterflymesser) nach dem Waffengesetz eingestuft (Urt. v. 21.08.2015, Az. 6 K 827/15.WI).

Der Kläger hatte über das Internet im Ausland sechs baugleiche Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen bestellt, die sich allerdings nicht mit einer Schleuderbewegung einhändig öffnen lassen. Der Zoll stufte diese Messer als verbotene Gegenstände ein, der Kläger wurde im anschließenden Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde dem BKA aufgegeben, eine waffenrechtliche Einstufung der Messer vorzunehmen. Nach Anhörung aller Länderpolizeibehörden hatte das BKA den streitigen Bescheid erlassen.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das VG urteilte, dass es sich bei den sechs Messern des Klägers zweifelsfrei um Butterflymesser handele. Schon vom äußeren Anschein her hätten die Messer ein Aussehen wie ein richtiges Butterflymesser. Die Griffe seien zweigeteilt und um 180 Grad schwenkbar, um auf diese Weise die Klinge freizugeben. Im Gegensatz zum einem Balisong (Butterflymesser) gebe es aber bei diesen Messern eine Ressortfeder, die das einhändige Öffnen des Messers verhindere. Ein einhändiges Herausschleudern, was üblicherweise mit dem Begriff Butterflymesser in Verbindung gebracht werde, sei damit nicht möglich; aufgrund der technischen Konstruktion könne eine Schwenkbewegung nur zweihändig durchgeführt werden.

Schleuderbewegung kein Merkmal

Allerdings genüge nach der Definition des Gesetzgebers für die Einstufung als Butterflymesser, dass es ein "Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen" sei. Die Schleuderbewegung sei gerade kein vom Gesetzgeber gefordertes Merkmal (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4). Handele sich es aber bei den Messern des Klägers um Butterflymesser, so stellten sie zugleich verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes dar (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Waffenliste - Abschnitt 1 - verbotene Waffen - Nr.1.4.3).

Zugunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass er dies bei der Bestellung im Internet nicht habe erkennen können, da dort damit geworben werde, dass es sich nicht um Butterflymesser handele und zudem erst mit Rechtskraft des hiesigen Urteils feststehe, dass es sich tatsächlich um verbotene Gegenstände handele.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Wiesbaden zu Butterflymesser: Endlich definiert . In: Legal Tribune Online, 01.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17059/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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