VG Wiesbaden bestätigt Entlassung eines Beamten auf Probe: Teil­nahme an rechter Demon­s­t­ra­tion kostet den Posten

23.07.2018

Nach Auffassung des Verfassungsschutzes gratulierte er auch Hitler zum Geburtstag: Ein Beamter auf Probe ist zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, entschied das VG Wiesbaden.

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat den Eilantrag eines Beamten auf Probe gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch das Regierungspräsidium Darmstadt abgelehnt (Beschl. v. 23.07.2018, Az. 3 L 5382/17.WI).

Der Mann hatte unter anderem an einer gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung gerichtete Demonstration teilgenommen. Sie stand unter dem Motto "Büdingen wehrt sich - Asylflut stoppen". Dabei habe er gemeinsam mit anderen Demonstranten ein Banner mit der Aufschrift "Asylbetrug macht uns arm" hochgehalten. Bei dieser Aufschrift handelte es sich wiederum um eine NPD-Kampagne aus dem Jahr 2015.

Der Antragsteller hatte an weiteren ähnlichen Veranstaltungen teilgenommen und sich in sozialen Medien in verschiedenster Weise über Flüchtlinge geäußert und dort auch Kontakte zu Persönlichkeiten der rechten Szene gepflegt. Zum 20. April 2016 hatte er in einem sozialen Netzwerk "einer der bedeutendsten Personen der deutschen Geschichte" gratuliert und dazu unter anderem geschrieben (sic!):

"Egal wie laut die Menschen heute gegen Dich hetzen, damals hätten sie alle mitgemacht! Von vielen wirst Du gehasst, und von vielen jedoch genauso verehrt. Ganz egal wie oft sie Deinen Namen versuchen in den Dreck zu ziehen, ganz egal wie oft man versucht in irgendwelchen Pseudo-Dokumentationen die damalige Zeit als 'soooo furchtbar' schlimm zu degenerieren. Du bist das, was sie niemals werden: Ein bedeutender Teil der deutschen Geschichte! In diesem Sinne: Alles Gute zum Geburtstag, Jasmin 'Blümchen' Wagner!"

Beim 20. April handelt es sich zugleich um den Geburtstag Adolf Hitlers, dem nach Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz von Rechtsextremen häufig unter Synonymen gratuliert werde, um den tatsächlichen Bezug zu verschleiern.

VG: Nichtbewährung in der Probezeit

Das Regierungspräsidium hatte gegen den Mann wegen der Teilnahme an besagter Demonstration zunächst ein Disziplinarverfahren durchgeführt und eine Ermahnung ausgesprochen. Als nach und nach immer mehr Tatsachen und Vorfälle bekannt wurden, wurde er von seinen Dienstpflichten entbunden und letztlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Eilantrag des Mannes blieb nun vor dem VG Wiesbaden erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts ist die Voraussetzung für eine Entlassung - in diesem Fall die Nichtbewährung in der Probezeit - erfüllt. Wegen seiner Teilnahme an der NPD-nahen Demonstration sowie seiner Äußerungen in den sozialen Medien sei der Mann wegen Verletzung seiner politischen Treuepflichten als ungeeignet zu betrachten.

Zwar sei auch ein Beamter gleichzeitig Staatsbürger und als solcher berechtigt, Kritik zu artikulieren und für die Änderung bestehender Verhältnisse einzutreten, da auch Staat und Gesellschaft kein Interesse an einer unkritischen Beamtenschaft haben könnten. Unverzichtbar sei aber stets, dass der Beamte den Staat und die verfassungsrechtliche Ordnung bejaht und für sie eintritt. Die politische Treuepflicht verlange dabei insbesondere vom Beamten, dass er sich von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die diesen Staat und dessen Ordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren.

Das Argument des Mannes, sich bei der Teilnahme an der Demonstration und den Äußerungen im Internet auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen zu können, ließ das VG zwar gelten, denn natürlich stünden ihm die Grundrechte zu, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Diese Rechte unterliegen nach Auffassung des Gerichts aber auch Einschränkungen, unter anderem durch eben jene beamtenrechtliche Treuepflicht, gegen die er verstoßen habe.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Wiesbaden bestätigt Entlassung eines Beamten auf Probe: Teilnahme an rechter Demonstration kostet den Posten . In: Legal Tribune Online, 23.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29921/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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