VG Osnabrück
Strafe für streikende Lehrer rechtens
21.08.2011
Die beiden Lehrer einer Haupt- und einer Realschule hatten sich während der Tarifrunde 2009 an einem Warnstreik und einer Kundgebung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) beteiligt. Die niedersächsischen Landesschulbehörde hatte daraufhin den beiden Pädagogen die Dienstbezüge für einen Tag gekürzt und ein Bußgeld von 100 Euro festgesetzt.
Die Richter in Osnabrück bestätigten am vergangenen Freitag die Entscheidung der Schulbehörde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht aber eine Berufung zu (Az. 9 A 1/11 und 9 A 2/11).
Eine Gerichtssprecherin sagte, das Streikverbot für Beamte ergebe sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes (GG). Sie räumte aber ein, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch Beamten ein Streikrecht zustehe. Der Gerichtshof hatte das allgemeine Streikverbot für alle Angehörigen des öffentlichen Dienste in der Türkei für menschenrechtswidrig erachtet.
Dennoch wollten sich die Osnabrücker Richter in dieser Frage nicht über das GG hinwegsetzen, sagte die Sprecherin. Die Auslegung der im "GG normierten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sei allein Sache des Bundesverfassungsgerichts.
Die GEW kritisierte das Urteil und wies auf eine anderslautende Entscheidung des VG Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr hin. Das Osnabrücker Urteil schreibe "die Praxis des unzeitgemäßen und vordemokratischen Verbots des Beamtenstreiks" fest, hieß es in einer Mitteilung. Jetzt müsse so schnell wie möglich eine höchstrichterliche Entscheidung her.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
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, VG Osnabrück: Strafe für streikende Lehrer rechtens. In: Legal Tribune ONLINE, 21.08.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4071/ (abgerufen am 22.05.2012)
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