VG Mainz
NPD-Kundgebung in Worms kann stattfinden
07.01.2012
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) kann das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht bestimmten Parteien grundsätzlich verwehrt werden und Versammlungsverbote kommen nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Insbesondere reiche hierfür die Befürchtung der Stadt Worms, dass es bei der Kundgebung zu rechtsextremistischen Äußerungen kommen werde, nicht aus (Beschl. v. 06.01.2011, Az. 1 L 8/12.MZ).
Die Stadt Worms verbot die Kundgebung unter Anordnung des Sofortvollzuges, weil mit deren Durchführung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet würde. Unter anderem führte sie ins Feld, dass die NPD durch nationalistische politische Zielsetzungen und fremdenfeindliche Parolen wahrgenommen werde und die Diskriminierung und Ablehnung von ausländischen Mitbürgern öffentlich zur Schau stelle, etwa bei der letzten NPD-Demonstration in Worms am 24. September 2011.
Es sei außerdem mit erheblichen Gegendemonstrationen seitens des antifaschistischen Bündnisses zu rechnen, so dass von gegenseitigen Provokationen auszugehen sei, die durchaus in Gewalt umschlagen könnten.
Der Veranstalter legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und am Freitag wandte sich der NPD-Kreisverband Vorderpfalz mit einem Eilantrag an das VG mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, um so die Kundgebung durchführen zu können.
Stadt Worms kann entscheiden, wo Kundgebung stattfindet
Die Richter der 1. Kammer haben dem Antrag stattgegeben mit der Maßgabe, dass es der Stadt überlassen bleibt, einen der drei vom Veranstalter vorgeschlagenen Orte für die Kundgebung zu bestimmen und Auflagen für diesen auszusprechen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe auch eine Meinungsäußerung mit rechtsextremistischem Inhalt unter dem Schutz der Verfassung, solange sie nicht strafbar sei.
Die von der Stadt außerdem befürchteten Gegendemonstrationen rechtfertigten ebenfalls das Verbot der Kundgebung nicht, so das VG. Etwaige Gegendemonstranten müsse die Polizei von der Kundgebung fernhalten. Deren Verbot käme allenfalls in Frage, wenn mit einer polizeilich nicht mehr beherrschbaren Gewaltsituation zu rechnen wäre. Dafür bestünden aber keinerlei Anhaltspunkte.
tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, VG Mainz: NPD-Kundgebung in Worms kann stattfinden. In: Legal Tribune ONLINE, 07.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5249/ (abgerufen am 24.05.2012)
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