VG Leipzig zum Informationsfreiheitsgesetz: Jobcenter muss Kanzlei Telefonliste der Sachbearbeiter geben

10.01.2013

Die 5. Kammer des VG Leipzig hat am Donnerstag der Klage einer mit Sozialangelegenheiten befassten Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter des Jobcenters Leipzig stattgegeben.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig sprachen weder Sicherheits- noch Datenschutzgründe dagegen, die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde weiterzugeben. Die innere Organisation des Jobcenters allein sei kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden könne (Urt. v. 10.01.2013, Az. 5 K 981/11).

Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des IFG gestützt hatte, hatte das Jobcenter abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren war die Klage nun erfolgreich.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Leipzig zum Informationsfreiheitsgesetz: Jobcenter muss Kanzlei Telefonliste der Sachbearbeiter geben . In: Legal Tribune Online, 10.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7943/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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