VG Köln zur Grundsteuer: Auch kräf­tige Erhöhung rech­tens

29.09.2015

Hausbesitzer müssen auch kräftige Erhöhungen der Grundsteuer hinnehmen. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung weiten Spielraum, wie das VG Köln am Dienstag entschied.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit am Dienstag verkündeten Urteilen die Grundsteuer B in Siegburg für das Jahr 2015 als rechtmäßig eingestuft (Urt. v. 29.09.2015, Az. 17 K 704/15, 17 K 706/15).

Für das Jahr 2015 hatte die Stadt als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460 auf 790 Prozent erhöht. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grundsteuerbescheide für rechtswidrig, weil die Erhöhung unverhältnismäßig sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzulegen, sei Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Bei der Festsetzung der Hebesätze komme den Gemeinden ein weiter Spielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes sei auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt.

Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an. Gemessen hieran führe die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht. In 64 Prozent aller Fälle liege die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 Euro und die monatliche Grundsteuer übersteige den Betrag von 48 Euro nicht.

acr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

VG Köln zur Grundsteuer: Auch kräftige Erhöhung rechtens . In: Legal Tribune Online, 29.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17045/ (abgerufen am: 22.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen