VG Koblenz: Keine Floh­märkte an Sonn- und Fei­er­tagen

18.05.2011

Die Durchführung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen in Rheinland-Pfalz ist in der Regel rechtlich nicht zulässig. Dies ergibt sich aus einer am Mittwoch bekannt gegebenen Entscheidung der Verwaltungsrichter.

Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen müsse die Genehmigung für den Flohmarkt abgelehnt werden, wenn dessen Durchführung dem öffentlichen Interesse widerspreche, so das Verwaltungsgericht (VG). Ein solcher Fall liege auch vor, wenn die Zulassung gegen das Feiertagsgesetz verstoßen würde, das an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verbietet, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen eines Sonn- und Feiertages widersprechen (Urt. v. 04.04.2011, Az. 3 K 1586/10.KO).

Eine gewerbliche Marktveranstalterin, wollte an einem Sonntag im Februar in einer Sporthalle einen Floh- und Trödelmarkt durchführen. Dies lehnte die Stadt Koblenz ab, da eine solche Veranstaltung nach dem Landesfeiertagsgesetz unzulässig sei. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Marktveranstalterin Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Festsetzung eines Jahrmarktes in der Sporthalle rechtswidrig war.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des VG wird die Veranstalterin nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Das umstrittene Verbot beschränke dieses Grundrecht wirksam, so die Koblenzer Richter. Das wirtschaftliche Interesse der Marktveranstalterin, den Markt auch an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag durchzuführen, rechtfertige angesichts des Zwecks des Feiertagsgesetzes, dem Schutz der Arbeitsruhe, keine andere Beurteilung.

Auch das rheinland-pfälzische Landesrecht enthalte keine Regelung, wonach solche Märkte generell vom Sonn- und Feiertagsschutz ausgenommen seien. Das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsgesetz verhalte sich zur Zulassung von Floh- oder Trödelmärkten an Sonn- und Feiertagen jedenfalls nicht.

Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Koblenz: Keine Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen . In: Legal Tribune Online, 18.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3304/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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