VG Koblenz zum Duldungsanspruch: Abschie­bung war trotz Aus­bil­dung recht­mäßig

06.02.2018

Der Fall beschäftigt Justiz und Politik. Die Ausbildungsduldung einer Armenierin erlosch, weil sie die Behörden nicht ausreichend informierte. Die Abschiebung war daher rechtmäßig, hieß es am Montag auch im Hauptsacheverfahren beim VG Koblenz.

Für die abgeschobene Armenierin, die wiederholt die rheinland-pfälzischen Gerichte und die Landespolitik beschäftigt hat, ist eine baldige Rückkehr in den Kreis Bad Kreuznach in weite Ferne gerückt. Bei der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren am Montag ließ das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz durchblicken, dass es die Abschiebung als rechtmäßig erachtet (Az. 3 K 626/17.KO).   

Die Armenierin hatte zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung eine Ausbildung zur Hotelfachfrau gemacht. Eine vorherige Ausbildung hatte sie abgebrochen, ohne dies der Ausländerbehörde zu melden. Eine Arbeitserlaubnis, die der Frau einen Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegeben hätte, fehlte der Armenierin damit. Mit ihrer Tochter wurde sie im Mai 2017 in ihre Heimat abgeschoben.

In einer lediglich dreiminütigen Verhandlung nahm die Kammer Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz. Dieses hatte im Eilverfahren die Klage der jungen Frau und ihrer kleinen Tochter gegen die erfolgte Abschiebung nach Armenien bereits abgelehnt. Mit der Nichtanzeige habe die Armenierin sich die Grundlage für eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit selbst vereitelt, hieß es in der damaligen Begründung. Die Notwendigkeit der Anzeige bei einem Wechsel der Ausbildung sei keine bloße "Förmelei", so die OVG-Richter. Die Ausländerbehörde müsse die Möglichkeit haben, das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu prüfen und das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben.

Klägeranwalt erschien erst gar nicht vor Gericht

Der ursprünglich beauftragte Anwalt der erfolglosen Asylbewerberin erschien am Montag erst gar nicht. "Wir haben keine Klagebegründung vorgelegt bekommen", sagte der Vorsitzende Richter Christoph Gietzen. Das Urteil wird den Parteien jetzt binnen zwei Wochen zugestellt.

Die grüne Integrationsministerin Anne Spiegel hatte sich für eine Verkürzung der 30-monatigen Einreisesperre für die Armenierin ausgesprochen. Die Bad Kreuznacher CDU-Landrätin Bettina Dickes ließ sich aber nicht darauf ein: Sie habe keinen Präzedenzfall schaffen wollen, auf den sich andere berufen könnten. Das OVG habe in seinem Beschluss klar gemacht, dass eine solche Einreisesperre angemessen sei. 

Vor kurzem warf der Präsident von OVG und Verfassungsgerichtshof, Lars Brocker, Ministerin Spiegel vor, Grenzen zu überschreiten und die Autorität des Gerichts zu beschädigen. Er wies auf die gestiegene Zahl von Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten hin und kritisierte unter anderem den Fall der abgeschobenen Armenierin.

Spiegel argumentierte, das OVG-Urteil hierzu sei nicht angezweifelt worden - es sei ihr um die Wiedereinreisesperre gegangen. Kurz darauf schlug Brocker ein Gesprächsangebot Spiegels zum Thema Flüchtlinge aus: Sein Ansprechpartner sei Justizminister Herbert Mertin. Es gebe hier aber auch gar keinen Gesprächsbedarf.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Koblenz zum Duldungsanspruch: Abschiebung war trotz Ausbildung rechtmäßig . In: Legal Tribune Online, 06.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26883/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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