VG Karlsruhe zum horizontalen Gewerbe: Bordell und Wohnungsprostitution in Wohngebiet unzulässig

26.08.2014

Weder einen bordellartigen Betrieb noch eine gewerbliche Zimmervermietung zur Wohnungsprostitution sind in einem allgemeinen Wohngebiet in Baden-Baden zulässig, entschied das VG Karlsruhe. Das beeinträchtige das Wohnumfeld und führe zu Spannungen, urteilten die Richter und sahen keinen weiteren Grund zu Diskussionen. 

Am Dienstag veröffentlichte das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe zwei Urteilsbegründungen, nach denen es für Prostitution in allgemeinen Wohngebieten baurechtlich keinen Spielraum gibt.

In einem Fall hatte die Betreiberin eines offiziell als "FKK- und Saunaclub" deklarierten bordellartigen Betriebes gegen die Stadt Baden-Baden geklagt. Diese hatte ihr die Nutzung der Räumlichkeiten mit der Begründung untersagt, die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, in welchem Prostitution generell unzulässig sei.

Das VG Karlsruhe bestätigte in seinem Urteil vom 23. Juli 2014 (Az. 6 K 3323/13), dass der Bordellbetrieb in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht einmal ausnahmsweise zulässig sei. Auf das Störpotenzial im Einzelfall komme es nicht an, denn im Baurecht sei eine typisierende Betrachtungsweise der Art des Betriebs maßgeblich. Die Raumnutzung zur Ausübung der Prostitution beeinträchtige das Wohnumfeld erheblich und führe zu Spannungen. Weitere Ausführungen macht das Gericht, das von diesem Regelfall ausgeht, nicht.

Ähnlich begründete das VG Karlsruhe seine Entscheidung auch im zweiten Verfahren (Az. 6 K 2252/13), in dem die Eigentümerin einer Wohnung klagte, welche sie zur Prostitution nutzte. Auch hier untersagte die beklagte Stadt die Nutzung der Wohnung als bordellartigen Betrieb.

Allerdings sehen das nicht alle Gerichte so eindeutig: Das VG Berlin hatte noch 2009 (Az. VG 19 A 91.07) ein Bordell im Wilmersdorfer Wohngebiet erlaubt. Danach sei dort ein Bordell unter bestimmten Bedingungen zulässig, soweit es die Anwohner nicht störe und insbesondere die Ausübung des Gewerbes nicht nach außen ersichtlich zu Tage trete.

avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Karlsruhe zum horizontalen Gewerbe: Bordell und Wohnungsprostitution in Wohngebiet unzulässig . In: Legal Tribune Online, 26.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12996/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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