VG Hamburg stoppt geplantes Flüchtlingsheim: Unterbringung Wohnungsloser ist keine Wohnnutzung

23.01.2015

Das VG Hamburg hat einem Eilantrag von Anwohnern stattgegeben und den Umbau des ehemaligen Kreiswehrersatzamtes in ein Flüchtlingsheim vorerst gestoppt. Grund sei, dass der Bebauungsplan die Nutzung des Gebäudes zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden nicht zulasse, teilte das Gericht am Freitag mit.

Nach Angaben des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg können sich die Antragsteller, deren Grundstücke im gleichen Block liegen wie die geplante Einrichtung, auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die Richter verwiesen dabei auf den Bebauungsplan, der das Gebiet an der Sophienterasse als besonders geschütztes Wohngebiet ausweise. Danach seien die dort geplanten Anlagen in dem behördlich genehmigten Umfang unzulässig.

Bei einer Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen in der vorgesehenen Weise handele es sich zudem nicht um eine Wohnnutzung im engeren Sinne, befanden die Richter. Dazu fehle es an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit und an der Freiwilligkeit des Aufenthalts. Eine Wohnnutzung setze ferner ein Mindestmaß an Intimität voraus. Hieran fehle es ebenfalls (Beschl. v. 22.01.2015, Az. 9 E 4775/14).

Die Hansestadt hatte ursprünglich geplant, in dem leerstehenden Haus an der Sophienterrasse rund 220 Flüchtlinge unterzubringen. Man halte auch an diesem Plan fest und werde gegen die Entscheidung des VG vorgehen, teilte die Stadt Hamburg am Freitag mit. Das Bezirksamt Eimsbüttel als Baugenehmigungsbehörde sei weiterhin der Auffassung, dass Einrichtungen für soziale Zwecke auch im Baustufenplan Harvestehude/Rotherbaum zulässig sind. Unabhängig davon werde man jedoch dem Gerichtsbeschluss folgen und einen vorläufigen Baustopp verhängen.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Hamburg stoppt geplantes Flüchtlingsheim: Unterbringung Wohnungsloser ist keine Wohnnutzung . In: Legal Tribune Online, 23.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14466/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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