VG Hamburg zu erhobenen Whatsapp-Daten: Face­book muss nicht löschen, darf aber auch nicht nutzen

25.04.2017

Das VG Hamburg hat entschieden, dass Facebook personenbezogene Daten deutscher Whatsapp-Nutzer vorerst nur bei Vorliegen einer Einwilligung verwenden darf. Löschen muss das Unternehmen aber zunächst nichts, so das Gericht.

Der Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar hatte Facebook im September vergangenen Jahres untersagt, die Daten von deutschen Nutzern des Instant-Messaging-Dienstes Whatsapp zu erheben. Zudem forderte er, bereits übermittelte Daten wieder zu löschen und die Löschung dabei zu dokumentieren. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat nun entschieden, dass Caspars Verwaltungsanordnung, soweit sie die angeordnete Löschung und die Dokumentation personenbezogener Daten betrifft, aufgrund eines formellen Fehlers nicht sofort vollziehbar ist (Beschl. v. 24.04.2017, Az. 13 E 5912/16).

Facebook hat Whatsapp vor zwei Jahren für 19 Milliarden Dollar gekauft. Die Macher des Messengers erklärten später, künftig Telefonnummern und andere Daten an Facebook weiterzugeben. Dies soll dem sozialen Netzwerk beispielsweise präzisere Freundesvorschläge für seine Nutzer ermöglichen. Für die Weitergabe der Daten existiere aber nach deutschem Recht weder eine Rechtsgrundlage noch sei von den Nutzern eine wirksame Einwilligung eingeholt worden, argumentierte Caspar.

Das Gericht Hamburger differenzierte nun: Facebook müsse die bereits erhobenen Daten vorerst nicht löschen und eine Löschung entsprechend auch nicht dokumentieren. Die Plattform dürfe aber auch weiterhin keine personenbezogenen Daten von deutschen Whatsapp-Nutzern ohne deren Einwilligung nutzen.

Zwar sei offen, ob Facebook mit seinem Widerspruch gegen die Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten Erfolg haben werde, so die Richter. Derzeit sei aber noch nicht hinreichend geklärt, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung komme und der Datenschutzbeauftragte gegen die in Irland firmierende Facebook Ltd. vorgehen könne. Komme deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung, wäre die Anordnung des Datenschutzbeauftragten jedoch voraussichtlich rechtmäßig, ließ das Gericht durchblicken.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Hamburg zu erhobenen Whatsapp-Daten: Facebook muss nicht löschen, darf aber auch nicht nutzen . In: Legal Tribune Online, 25.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22748/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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