VG Hamburg zur Gesichtserkennungssoftware: Daten­bank der G20-Fahn­dung muss nicht gelöscht werden

24.10.2019

Die G20-Krawalle 2017 in Hamburg fanden meist vor eingeschalteten Kameras statt. Die Polizei nutzt bis heute Tausende der Fotos und Videos zur Fahndung. Der Datenschutzbeauftragte wollte die Daten löschen lassen, scheiterte aber vor dem VG.

Im Rechtsstreit um die Gesichtserkennungssoftware zur G20-Fahndung hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar eine Niederlage erlitten. Seine Anordnung zur Löschung einer Vergleichsdatenbank mit den biometrischen Gesichtsdaten tausender Bürger sei rechtswidrig, urteilte das Hamburger Verwaltungsgericht (VG) am Mittwoch (Urt. v. 23.10.2019, Az. 17 K 203/19).

Caspar hatte seine Anordnung laut Gericht im Wesentlichen mit dem Fehlen einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage begründet. Nach Auffassung des Gerichts hätte er aber zunächst darlegen müssen, gegen welche Bestimmungen die Hamburger Polizei mit dem Einsatz ihrer Software "Videmo 360" konkret verstößt. Außerdem sei die Anordnung zur Löschung der Vergleichsdatenbank ermessensfehlerhaft. Der Datenschützer hätte prüfen müssen, ob er nicht mit einem milderen Mittel auf mögliche Datenschutzverstöße reagieren könnte. Als Beispiel nannte ein Gerichtssprecher eine zeitliche Begrenzung der Speicherung. Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu.

Die Polizei hatte die Software "Videmo 360" nach den Krawallen rund um den G20-Gipfel 2017 angeschafft. Seit März 2018 werden damit Video- und Bildmaterial - etwa aus Überwachungskameras auf S-Bahnhöfen, Medienberichten sowie von Zeugen auf dem G20-Hinweisportal hochgeladene Dateien - automatisch ausgewertet.

Caspar: Urteil blendet Realitäten der modernen Datenverarbeitung aus

Der Datenschutzbeauftragte nannte das Urteil enttäuschend. Es mache den Weg frei, künftig alle erdenklichen Daten aus dem öffentlichen Raum zur Strafverfolgung zu sammeln. Daraus könnten die Behörden biometrische Profile generieren, ohne dass die Einhaltung der Rechte Betroffener von einer unabhängigen Stelle kontrolliert werde.

"Insgesamt ist das Urteil von einer dem Datenschutz abgewandten Sichtweise getragen, die den Realitäten der modernen Datenverarbeitung im Zeitalter von Big Data, Künstlicher Intelligenz und biometrischer Mustererkennung nicht Rechnung trägt und die gesellschaftliche Bedeutung des Datenschutzes in der digitalen Welt ausblendet", erklärte Caspar. Wenn das schriftliche Urteil vorliege, werde er prüfen, ob er einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht stelle.

Gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten vom Dezember hatte die Innenbehörde im Januar geklagt. Innensenator Andy Grote (SPD) erklärte damals, die vorhandenen rechtlichen Regelungen seien ausreichend. "Ohne die Nutzung einer entsprechenden Software würde eine erfolgreiche Ermittlungsarbeit beziehungsweise Strafverfolgung erheblich erschwert, in einigen Fällen unmöglich gemacht", warnte er.

Die innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion in der Bürgerschaft, Christiane Schneider, zeigte sich empört, dass der rot-grüne Senat die Anordnungsbefugnis des Datenschutzbeauftragten im neuen Polizeigesetz nun streichen wolle. "Es ist ein Skandal." Nach Angaben des Senats soll die Anordnungsbefugnis allerdings nur im Bereich Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr wegfallen. Der Datenschutzbeauftragte werde weiterhin Beanstandungen und Warnungen aussprechen können.

Die Polizei hat den Senatsangaben zufolge knapp 13,5 Terabyte an Video- und Bildmaterial in das System der Gesichtserkennungssoftware eingespielt. 9,9 Terabyte davon stammen aus polizeifremden Quellen. Anfang September befanden sich 15.473 Videos und 16.460 Bilder in dem System. In seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion erklärte der Senat weiter, dass in dem Material auf dem Server grundsätzlich nur nach Tatverdächtigen recherchiert werde.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Hamburg zur Gesichtserkennungssoftware: Datenbank der G20-Fahndung muss nicht gelöscht werden . In: Legal Tribune Online, 24.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38353/ (abgerufen am: 22.04.2024 )

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