VG Gießen zu Tierheimkosten: Landkreis muss nicht für 40 Katzen zahlen

06.03.2014

Eine vom Gerichtsvollzieher veranlasste Unterbringung von über 40 Katzen kommt einen Gießener Tierschutzverein vermutlich teuer zu stehen. Unterbringung und medizinische Versorgung der Tiere summierten sich auf über 30.000 Euro. Ein Erstattungsanspruch gegen den Landkreis gibt es nach einer Entscheidung des VG Gießen nicht.

Im Zuge einer Zwangsräumung hatte der Gerichtsvollzieher die Katzen vorgefunden und die Halter dazu gebracht, diese dem Tierheim vertraglich zu überlassen. Die entstanden Kosten wollte der Tierschutzverein vom Landkreis erstattet bekommen und berief sich dafür auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn der Verein habe die dem Landkreis obliegenden Aufgaben in dessen Interesse und mit dessen mutmaßlichem Willen wahrgenommen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen wies die Klage ab (Urt. v. 17.02.2014, Az. 4 K 3518/12). Das Gericht sah keinerlei Erstattungsansprüche gegen den Landkreis. Da der Gerichtsvollzieher einen Vertrag über die Unterbringung der Katzen mit dem Tierschutzverein geschlossen habe, sei der Tierschutzverein nicht auftragslos in Wahrnehmung von Aufgaben des Landkreises tätig geworden. Auch der Gerichtsvollzieher selbst habe allenfalls Pflichten der Katzenhalter und der Räumungsbeteiligten wahrgenommen.

Wer die Kosten zu tragen habe, richte sich daher nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Gießen zu Tierheimkosten: Landkreis muss nicht für 40 Katzen zahlen . In: Legal Tribune Online, 06.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11254/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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