VG Gießen zum Arzneimittelgesetz: Apothekerin darf keine Einkaufsgutscheine verteilen

30.04.2013

Eine Apothekerin muss 750 Euro Geldbuße bezahlen, weil sie gegen die Vorschriften der Arzneimittel-Preisbindung verstoßen hat, urteilte das VG Gießen am Montag. Sie hatte in Zeitungsannoncen und Flyern damit geworben, jeder Kunde erhalte beim Einlösen eines Rezeptes einen Ein-Euro-Einkaufsgutschein.

Die Landesapothekerkammer Hessen sah darin eine Vergünstigung, die der Umgehung der strikten Preisbindung für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz (§ 78) und der Arzneimittelpreisverordnung (§ 3) dienen soll.

Die beschuldigte Apothekerin meinte demgegenüber, Werbemaßnahmen zur Kundenbindung müssten rechtlich möglich sein. Ein Preiswettbewerb unter Apothekern sei im Hinblick auf die im Grundgesetz verankerte Freiheit der Berufsausübung zuzulassen.

Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht (VG) Gießen schloss sich in seinem Urteil vom 29. April 2013 (Az. 21 K 1887/11) der Auffassung der Landesapothekerkammer an. Unter Erteilung eines Verweises wurde der Apothekerin eine Geldbuße von 750 Euro auferlegt. Eine Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ist möglich.

dpa/plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Gießen zum Arzneimittelgesetz: Apothekerin darf keine Einkaufsgutscheine verteilen . In: Legal Tribune Online, 30.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8643/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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