Showdown im Fall Sami A.: Rechts­widrig bleibt rechts­widrig

von Tanja Podolski

14.11.2018

Nächste Woche entscheidet das VG Gelsenkirchen, ob die Abschiebeverbote im Fall Sami A. bestehen bleiben. Darauf folgt die Entscheidung, ob der Mann aus Tunesien zurückgeholt werden muss. Die Abschiebung bleibt trotz allem rechtswidrig.

Wenn jetzt alles rund läuft für das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, könnte der Fall Sami A. noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Voraussichtlich in der kommenden Woche wird das Gericht über einen Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über das Bestehen der Abschiebeverbote entschieden. Falls das Gericht diesem Antrag entspricht, könnte danach auch die Stadt Bochum beantragen, dass die derzeit noch bestehende Rückholverpflichtung des Tunesiers aufgehoben wird.

Der Fall hatte im Sommer die Debatte um den Rechtsstaat befeuert. Die Stadt Bochum hatte den als Gefährder eingestuften Tunesier Sami A. abgeschoben, obwohl es eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen gab, die genau diese Abschiebung untersagte (Beschl. v. 12.07.2018, Az. 7a L 1200/18.A). Einen ersten Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses hatte das VG im August abgelehnt (Beschl. v. 10.08.2018, Az. 7a L 1437/18). Nun entscheidet das Gericht über einen erneuten Antrag auf Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann ein Beteiligter auch die Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung geltend machen, wenn sich die Umstände geändert haben.

Dieser Antrag des BAMF enthielt die Verbalnote der tunesischen Botschaft, über die zugesichert wird, dass dem Tunesier in seinem Heimaltland keine menschenrechtswidrige Behandlung oder Folter drohe. Mit Vorliegen dieser Verbalnote wird das VG Gelsenkirchen nun aller Voraussicht nach zu dem Ergebnis kommen, dass keine Abschiebeverbote mehr bestehen, den Beschluss entsprechend ändern und ihn außer Vollzug setzen. Danach kann die Stadt Bochum aktiv werden und ihrerseits einen Antrag auf Änderung des Beschlusses stellen, mit dem ihr die Verpflichtung auferlegt ist, Sami A. nach Deutschland zurückzuholen (Beschl. v 13. Juli 2018, Az. 8 L 1315/18).

Der Fall Sami A. wäre bei einer abändernden Entscheidung für die deutschen Behörden erledigt. Die Abschiebung vom Juli wird damit allerdings nicht geheilt, sie war rechtswidrig und wird auch rechtswidrig bleiben.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, Showdown im Fall Sami A.: Rechtswidrig bleibt rechtswidrig . In: Legal Tribune Online, 14.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32081/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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