VG Düsseldorf zur Religionsfreiheit: Beamtin auf Probe darf Kopf­tuch tragen

08.11.2013

Im Schuldienst ist es verboten, in der Verwaltung nicht: das Kopftuch. Eine muslimische Beamtenanwärterin klagte, weil ihr die Übernahme in den Beamtendienst verwehrt wurde - mit Erfolg. Das VG Düsseldorf urteilte, ein Kopftuch sei kein Hinderungsgrund für eine Laufbahn im Verwaltungsdienst.

Ein Kopftuch ist kein Hindernis, um als Beamtin in der Verwaltung in Nordrhein-Westfalen zu arbeiten. Dies entschied das Düsseldorfer Verwaltungsgericht (VG) und hob den Ausschluss einer Muslima als Beamtin im Kreis Mettmann auf (Urt. v. 08.11.2013, Az. 26 K 5907/12).

Der Kreis hatte die 25-Jährige als einzige Anwärterin ihres Jahrgangs nicht in den Probedienst übernommen und ihr die "charakterliche Eignung" abgesprochen. Sie habe sich zum Tragen des Kopftuchs widersprüchlich geäußert. Deswegen sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten. Das sah das Gericht anders.

Die Frau hatte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie aus Angst vor Diskriminierung ein Bewerbungsfoto ohne Kopftuch verschickt habe. Schon beim Vorstellungsgespräch habe sie aber ein Kopftuch getragen. Auf die Frage, ob sie es unter bestimmten dienstlichen Umständen auch abnehmen würde, habe sie dies bejaht. Das sei aber in den fünf Jahren im Öffentlichen Dienst nie von ihr verlangt worden.

Das Gericht konnte für die angeblich widersprüchlichen Aussagen der Frau keinen Beleg finden. Es wies den Kreis ausdrücklich auf die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot in der Verfassung hin. Anders als im Schuldienst gebe es in der allgemeinen Verwaltung kein Kopftuchverbot.

Der Kreis Mettmann muss die Einstellung der 25-jährigen Deutschen nun erneut prüfen - und dabei die Vorgaben des Gerichts beachten. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Düsseldorf zur Religionsfreiheit: Beamtin auf Probe darf Kopftuch tragen . In: Legal Tribune Online, 08.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9997/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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