VG Dresden
Laubengang verhindert Neubau von Studentenwohnheim
17.10.2011
Die für das Baurecht in der Landeshauptstadt zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Dresden unter Vorsitz der Gerichtspräsidentin Susanne Dahlke-Piel führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben voraussichtlich zu Lasten des Nachbarn gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt.
In dem fraglichen Stadtquartier sei eine geschlossene Bauweise vorherrschend. Das geplante Studentenwohnheim verfüge dagegen zum benachbarten Grundstück hin "über einen so genannten Laubengang, der angesichts der in ihm vorhandenen Öffnungen keine geschlossene Bauweise darstellt". Dem Nachbarn werde dadurch die Möglichkeit genommen, sein eigenes Grundstück seinerseits bis zur Grenze zu bebauen, wie dies bei einer geschlossenen Bauweise möglich wäre.
Werde ein Vorhaben nicht in geschlossener Bauweise ausgeführt, seien zudem die gesetzlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück in vollem Umfang einzuhalten, was ebenfalls nicht der Fall sei. Weiterhin äußerten die Richter erhebliche Zweifel, ob das vorgesehene Wohnheim den Brandschutzanforderungen genüge. Der Landeshauptstadt sei daher im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, gegenüber dem Bauherrn eine vorläufige Stilllegung der Bauarbeiten durchzusetzen.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen erhoben werden.
age/LTO-Redaktion
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, VG Dresden: Laubengang verhindert Neubau von Studentenwohnheim. In: Legal Tribune ONLINE, 17.10.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4570/ (abgerufen am 23.05.2012)
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