VG Berlin: Umbettung einer Friedhofsurne nur in besonderen Ausnahmefällen

03.11.2011

Der Umzug eines Hinterbliebenen, der sich um ein Grab kümmert, rechtfertigt es nicht, eine Urne an den neuen Wohnort umzubetten. Dies ergibt sich aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil.

Ein nach dem Berliner Friedhofsgesetz erforderlicher wichtiger Grund für die Umbettung liege nicht vor, so das Verwaltungsgericht (VG). Ein solcher bestehe nur, wenn das Interesse an der geplanten Umbettung - ausnahmsweise - die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe überwiege. Eine Sinnesänderung der Angehörigen aber, die den Friedhof oder die Bestattung betrifft, sei aber ebensowenig ein wichtiger Grund in diesem Sinne wie ein Umzug der Angehörigen aufgrund veränderter Lebensumstände (Urt. v. 26.09.2011, Az. VG 21 K 145.11).

Der klagende Enkel hatte im Dezember 2005 die Bestattung seiner verstorbenen Großmutter in einem Urnengrab des städtischen Friedhofs in Berlin-Adlershof in Auftrag gegeben und ein 20-jähriges Nutzungsrecht an dem Grab erhalten. Nachdem er Ende 2010 seinen Wohnsitz nach Friesland verlegt hatte, beantragte er beim Friedhofsamt Tempelhof-Schöneberg die Zustimmung zur Umbettung der Urne, weil seine Großmutter ihn am Sterbebett gebeten habe, ihr Grab zu pflegen, solange er dazu körperlich in der Lage sei. Außerdem könne er sich eine Grabpflege in Berlin finanziell nicht leisten. Das Friedhofsamt lehnte den Antrag ab, die 21. Kammer des VG wies auch die dagegen gerichtete Klage ab.

Lediglich, wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht würde, könne ein wichtiger Grund angenommen werden. Nach diesen Kriterien sei die Entscheidung des Friedhofsamtes Tempelhof-Schöneberg rechtmäßig, weil der Wunsch nach einer Umbettung allein auf dem Umzug des Klägers beruhe. Er sei nicht aus gesundheitlichen Gründen an einem Besuch der bisherigen Grabstätte gehindert und habe nicht dargetan, die Kosten für Besuche des Grabes in Berlin und die Grabpflege nicht aufwenden zu können.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Berlin: Umbettung einer Friedhofsurne nur in besonderen Ausnahmefällen . In: Legal Tribune Online, 03.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4710/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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