VG Berlin

Kennzeichnung von Polizeibeamten nicht mitbestimmungspflichtig

16.11.2011

Die umstrittenen Namens- und Nummernschilder für die Hauptstadt-Polizisten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Pflicht, bei der Einführung der Namens- oder Nummernschildern die Personalvertretung mitbestimmen zu lassen, besteht nicht. Dies geht aus einem Beschluss des VG Berlin vom Mittwoch hervor, mit dem die Verwaltungsrichter die Klage des Gesampersonalrates der Polizei abgewiesen haben.

Das Verwaltungsgericht (VG) sah Rechte der Personalvertretung bereits deshalb nicht als verletzt an, weil die Anweisung des Polizeipräsidenten nicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes mitbestimmungspflichtig sei (Beschl. v. 16.11.2011, Az. VG 60 K 9.11). Das Tragen der Schilder betreffe weder die Ordnung in der Dienststelle noch das Verhalten der Dienstkräfte. Es regele nicht den Umgang der Dienstkräfte untereinander, sondern sei von seiner Zielrichtung her auf das Außenverhältnis der Beamten, also auf die Erfüllung von deren Dienstaufgaben gerichtet, so die Berliner Richter.

Die Anweisung stelle auch keinen Erlass einer Trageordnung für Dienstkleidung dar. Eine solche sei nur mitbestimmungspflichtig, soweit die Art und Weise der Dienstkleidung betroffen sei. Die Frage, ob Dienstkleidung - und damit auch Namenschilder - überhaupt getragen werden müsse, unterliege nicht der Mitbestimmungspflicht. Mit dieser Begründung wies das VG eine Klage des Gesamtpersonalrats der Polizei ab.

Der Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei hatte geltend gemacht, die vom Polizeipräsidenten in Berlin verfügte Geschäftsanweisung ZSE Nr. 2/ 2009 über das Tragen von Namensschildern verletze in der Fassung, die sie durch den Beschluss der Einigungstelle für Personalvertretungssachen erhalten hat, Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz.

Diese Geschäftsanweisung ZSE Nr. 2/ 2009 sieht vor, dass die Beschäftigten im Polizeivollzugsdienst an der Dienstkleidung grundsätzlich sichtbar ein Schild mit dem Familiennamen zu tragen haben. Nachdem der Gesamtpersonalrat hierfür seine Zustimmung verweigert hatte, ersetzte die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen diese Zustimmung mit der Maßgabe, dass statt des Namensschildes auch ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer getragen werden kann.

Nach jahrelangen Querelen hatte Berlin vor wenigen Monaten als erstes Bundesland Polizisten verpflichtet, Schilder zu tragen. Als Kompromiss wurde vereinbart, dass die Beamten zwischen Nummern und Namen selbst wählen können. Mittlerweile haben sich SPD und CDU in den Koalitionsverhandlungen darauf geeinigt, dass die Nummern künftig in einem festen Rhythmus geändert werden sollen. Wer will, kann aber auch künftig ein Namensschild an der Uniform tragen.

dpa/age/LTO-Redaktion

 

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, VG Berlin: Kennzeichnung von Polizeibeamten nicht mitbestimmungspflichtig. In: Legal Tribune ONLINE, 16.11.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4819/ (abgerufen am 23.05.2012)

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