VG Berlin zum Datenschutz beim Schulwechsel: Schüler darf seine Akte nicht rein­waschen

05.03.2020

Ein Schüler, der sich so manchen Eintrag in seiner Akte geleistet hatte, muss die Schule wechseln - und wollte nach Regeln der DSGVO, dass die Akte anlässlich des Wechsels bereinigt werde. Vor dem VG Berlin blieb er aber erfolglos.

Die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat den Antrag eines 13-jährigen Schülers und seiner Eltern im Wege des vorläufigen Rechtschutzes auf Bereinigung seiner Schulakte zurückgewiesen (Beschl. v. 28.02.20, Az. VG 3L 1028.19).

Insbesondere ging es den klagenden Familienmitgliedern um die Löschung einzelner Seiten aus der Schülerakte, die der Schüler und seine Eltern für fehlerhaft und diskriminierend halten. Im Eilrechtschutz beriefen sie sich auf einen Löschungsanspruch aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Der Schüler eines Berliner Gymnasiums musste dieses im Schuljahr 2018/2019 nach einem Gewaltvorfall verlassen. Auch an der nächsten Schule kam es zu mehreren Vorfällen, die in die Schülerakte eingetragen wurden. Derzeit will der Schüler eine Privatschule besuchen und befürchtet, dass seine dortige Aufnahme anhand der bisherigen Einträge in seiner Schülerakte gefährdet sein könnte.

Die DSGVO gewährt einen Löschungsanspruch, wenn der Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht mehr gegeben ist und die weitere Speicherung nicht mehr notwendig ist oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Einen derartigen Zweckwegfall sah das Gericht in diesem Fall nicht. Insbesondere hielt das VG dem Schüler und seinen Eltern die Schuldatenverordnung des Landes Berlin entgegen. Darin ist festlegt, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründet.

Auch seien die Daten, so die Kammer weiter, nicht unrechtmäßig verarbeitet worden, da es nach dem Berliner Schulgesetz für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich sei, personenbezogenen Daten von Schülern und Erziehungsberechtigen zu verarbeiten. Dies gelte in besondere auch im Hinblick auf Pflichtverletzungen der Schüler, um die entsprechenden pädagogischen Maßnahmen ergreifen und mit ihrer Wirkung in der Vergangenheit abgleichen zu können.

Daher entschied das VG, dass kein Anspruch auf Bereinigung der Schülerakte bei Schulwechsel besteht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zum Datenschutz beim Schulwechsel: Schüler darf seine Akte nicht reinwaschen . In: Legal Tribune Online, 05.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40649/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen