VG Berlin verneint unzulässige Zweckentfremdung: Eigen­heime für Miet­woh­nungen

29.10.2015

Das Zweckentfremdungsverbot in Berlin soll verhindern, dass vorhandener Wohnraum dem Markt entzogen wird. Den Abriss von leeren Mietwohnungen, die durch neue Eigentumswohnungen ersetzt werden sollen, hat das VG Berlin jedoch erlaubt.

Nach einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin verstößt der Abriss von Mietwohnraum nicht gegen das Verbot der Zweckentfremdung, wenn auf demselben Grundstück neue Eigentumswohnungen entstehen (Beschl. v. 15.10.2015, Az. VG 1 L 317.15).

Damit hatte die Eigentümerin des betroffenen Grundstücks in Berlin-Wilmersdorf im Eilverfahren Erfolg. Sie wehrte sich gegen eine Anordnung des Bezirksamts, das ihr den Abriss verboten und ihr gleichzeitig aufgetragen hatte, die leerstehenden Wohnungen wieder instand zu setzen. Die Behörde berief sich auf das in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbot. Durch die geplante Neuerrichtung von Eigentumswohnungen werden einem Teil der Bevölkerung bezahlbarer Wohnraum entzogen, so das Bezirksamt. Der Bescheid war für sofort vollziehbar erklärt worden. Hiergegen richtete sich der Eilantrag der Eigentümerin.

Wie das VG ausführte, hat die Eigentümerin einen Anspruch auf eine Genehmigung für die geplante Nutzung. Denn diese sei vom Verbot nicht umfasst. Dieses solle nur verhindern, dass dem Markt Wohnraum entzogen werde, beispielsweise durch die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum, so das Gericht. Durch den geplanten Umbau zu Eigentumswohnungen – konkret ging es um 58 neue Wohnungen, die zwischen 40 und 96 Quadratmeter groß sein sollten -, werde jedoch Ersatzwohnraum geschaffen. Dass die neuen Wohnungen einen höheren Standard aufweisen dürften, stehe dem nicht entgegen. Einzig für geplante Wohnungen im Luxussegment müsste etwas anderes gelten, hieß es.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin verneint unzulässige Zweckentfremdung: Eigenheime für Mietwohnungen . In: Legal Tribune Online, 29.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17345/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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