VG Berlin zu Allgemeinverfügung der Bundespolizei: Gefähr­liche Werk­zeuge in Ber­liner S-Bahnen doch nicht ver­boten

17.01.2019

Im Oktober verbot die Bundespolizei das mitführen gefährlicher Werkzeuge im Berliner Nahverkehr. Das VG hat allerdings erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Allgemeinverfügung. Nun hat es das Verbot vorerst suspendiert.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat ein Verbot der Bundespolizei zum Mitführen von gefährlichen Werkzeugen in Zügen und auf den Bahnhöfen im Berliner Nahverkehr vorerst suspendiert (Beschl. v. 11.01.2019, Az. 1 L 363.18).

Die Bundespolizei hatte das Verbot für eine dreimonatige Testphase von November bis Januar in allen Zügen und auf den Bahnhöfen zwischen Zoo und Lichtenberg verhängt und für sofort vollziehbar erklärt. Als Grund wurde eine Zunahme der Gewalttaten mit gefährlichen Gegenständen genannt. Besonders Körperverletzungen mit Waffen, insbesondere mit Messern, habe es seit 2014 verstärkt gegeben. Nicht gelten sollte die Allgemeinverfügung für Personen, die gefährliche Werkzeuge unter Glaubhaftmachung einer Berechtigung oder "zum häuslichen Gebrauch" mitführen. Ein S-Bahn Fahrgast hatte dagegen geklagt.

Das VG stellte nun die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder her. An der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestünden erhebliche Zweifel, so das Gericht. Auf besondere Bedenken des Gerichts stoß die Bestimmtheit der Verfügung. Laut VG sei nicht klar feststellbar, welche Gegenstände von ihr erfasst sein sollten. Anders als im Strafrecht, wo sich die Gefährlichkeit eines Werkzeugs aus dem konkreten Einsatz in einer bestimmten Situation ergebe und nachträglich ermitteln lasse, sei dies bei Verboten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Vorhinein nicht möglich.

Bundespolizei will trotzdem kontrollieren

Unbestimmt sei zudem, unter welchen Voraussetzungen ein gefährliches Werkzeug "benutzt" werde. Dies gelte auch für die Frage des Mitführens solcher Gegenstände "zum häuslichen Gebrauch". Zu beanstanden sei die Verfügung auch deshalb, weil sie den Anforderungen an die Prognose für das Eintreten einer Gefahr nicht genüge. Viele Gegenstände seien oft erst durch ihre konkrete Verwendung gefährlich. Der Besitz und das Führern dieser Gegenstände würde für sich genommen die Gefahrenschwelle nicht überschreiten. Aus den statistischen Angaben der Bundespolizei zu Vorfällen im Jahr 2018 folge laut Gericht nichts Gegenteiliges.

Die Bundespolizei will ihren Test für die beiden verbleibenden Wochenenden im Januar keineswegs beenden. "Wir gehen gegenwärtig davon aus, dass wir am Wochenende ganz normale Kontrollen durchführen", sagte ein Sprecher. "Wir haben gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Aus unserer Sicht ist es daher kein abschließend geklärter Rechtsstreit."

Seit Ende Mai 2018 erließ die Bundespolizei in verschiedenen deutschen Städten mehr als ein Dutzend solcher genereller Verbote von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

VG Berlin zu Allgemeinverfügung der Bundespolizei: Gefährliche Werkzeuge in Berliner S-Bahnen doch nicht verboten . In: Legal Tribune Online, 17.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33287/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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