Hauptsacheverfahren zur Kürzung der AfD-Landesliste: In Sachsen nur mit 30 Kan­di­daten

16.08.2019

Im Streit um die Kürzung der AfD-Landesliste hat die Partei vor dem VerfGH Sachsen nun auch im Hauptsacheverfahren zumindest einen Teilerfolg erzielt: Sie darf mit 30 statt nur mit 18 Kandidaten antreten. Ursprünglich waren 61 Kandidaten vorgesehen.

Sachsens AfD darf mit 30 Listenkandidaten bei der Landtagswahl am 1. September antreten. Das entschied der sächsische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in Leipzig am Freitag (Urt. v. 16.08.2019, Az. Vf. 76-IV-19 (HS), Vf. 81-IV-19 (HS)). Demnach war die Entscheidung des Landeswahlausschusses von Anfang Juli rechtswidrig, nur 18 Kandidaten der ursprünglich 61 Plätze umfassenden Landesliste zuzulassen.

Die Leipziger Richter bestätigten damit ihre Entscheidung vom 25. Juli, die sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen hatten. Damals hatten sie die Listenplätze 19 bis 30 vorläufig durchgehen lassen. In der Mitteilung des Gerichts hieß es, die Kürzung der Landesliste sei mit den sächsischen Wahlgesetzen nicht vereinbar und verletze die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an den Landtagswahlen.

Die Streichung der Listenplätze 31 bis 61 sei hingegen vertretbar, so die Richter nun im Hauptsacheverfahren. Denn insoweit seien die Verfassungsbeschwerden der Partei schon nicht statthaft.

Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen mit zwei verschiedenen Versammlungsleitern gewählt hatte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block. Der Wahlausschuss sah so die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet.

Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe scheiterte die AfD bereits mit einer Verfassungsbeschwerde in diesem Fall. Nach den Landtagswahlen steht der Partei allerdings ein sogenanntes Wahlprüfungsverfahren offen. Dazu setzt der Landtag einen Wahlprüfungsausschuss ein. In der Konsequenz kann die Wahl dann sogar für ungültig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass durch die Entscheidung des Wahlausschusses die Verteilung der Sitze beeinflusst wurde.

AfD-Landesparteichef Jörg Urban kündigte bereits an, ein solches Verfahren einleiten zu wollen. Er forderte am Freitag zudem die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, um den "bewussten Rechtsbruch" aufzuklären. "Was hier passiert ist, ist ein ganz dramatischer Vorgang. Hier hat nämlich ein Rechtsbruch stattgefunden." Ein zweites Mal nach Karlsruhe zu ziehen, schloss Urban indes aus.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hauptsacheverfahren zur Kürzung der AfD-Landesliste: In Sachsen nur mit 30 Kandidaten . In: Legal Tribune Online, 16.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37099/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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