Sonst "keine offene Kommunikation": Kieler Uni ver­bietet Voll­ver­sch­leie­rung in Lehr­ver­an­stal­tungen

13.02.2019

Keine Vollverschleierung in der Vorlesung: Die Kieler Universität verbietet das Verhüllen des Gesichts etwa mit einer Nikab, wie sie manche Musliminnen tragen. Schleswig-Holsteins Bildungsministerin kündigt ein Verbot auch an Schulen an.

Die Kieler Universität hat nach einem Konflikt mit einer muslimischen Studentin eine Vollverschleierung des Gesichts in Lehrveranstaltungen verboten. "Auf dem Campus könnten Studierende aber auch eine Burka oder eine Nikab, die nur einen Augenschlitz zulässt, tragen", sagte Uni-Sprecher Boris Pawlowski am Mittwoch. Bildungsministerin Karin Prien (CDU) begrüßte den Beschluss und kündigte eine Gesetzesinitiative gegen das Tragen von Gesichtsschleiern auch in den Schulen an. Zuvor hatten die "Kieler Nachrichten" berichtet.

In der am 29. Januar beschlossenen Richtlinie der Hochschule heißt es, das Präsidium habe dafür Sorge zu tragen, dass "die Mindestvoraussetzungen für die zur Erfüllung universitärer Aufgaben erforderliche Kommunikation in Forschung, Lehre und Verwaltung sichergestellt sind". Dazu gehöre "die offene Kommunikation, welche nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern auch auf Mimik und Gestik beruht". Ein Gesichtsschleier behindere jedoch diese offene Kommunikation. Daher dürfe dieser "in Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Gesprächen, die sich auf Studium, Lehre und Beratung im weitesten Sinne beziehen, nicht getragen werden".

Ein Vollverschleierungsverbot sei in Deutschland kein Novum, sagte Pawlowski. Er verwies auf die Universität Gießen, die bereits vor einigen Jahren ein solches Verbot erlassen hatte. Anlass in Kiel sei eine angehende Ernährungswissenschaftlerin - eine zum Islam konvertierte Deutsche - gewesen, die zu einem Tutorium einer Botanik-Vorlesung im Nikab erschienen sei. Der Dozent habe den Fall der Hochschulleitung zur Klärung mitgeteilt.

Vollverschleierungsverbot soll ins Schulgesetz 

Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages von 2014 bewertete eine Verankerung eines Verschleierungsverbots im Grundgesetz als "nicht unproblematisch". Aber es verwies auf andere Möglichkeiten: In Betracht kommen demnach etwa ein Verbot der Gesichtsverschleierung in öffentlichen Gebäuden, bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes sowie bei Schülerinnen.

In dem Gutachten wurde auch verwiesen auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach stelle das Verbot, im Unterricht an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, einen zulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit der betroffenen Schülerin dar. In einem anderen Fall entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück, dass eine Schülerin an einem Abendgymnasium kein Gesichtsschleier im Unterricht tragen darf.

Sprecher der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) konnten zunächst nicht sagen, in wie vielen Schulgesetzen der Länder Vollverschleierungen verboten sind beziehungsweise von wie vielen Hochschulen in Deutschland. "Tatsächlich sind der HRK keine weiteren Vorfälle dieser Art bekannt. Auch Empfehlungen zum Thema gibt es bisher nicht", hieß es in einer Mitteilung. Nach Angaben der KMK wird in den Ländern eine Vollverschleierung im Unterricht "als objektiver Unterrichtshinderungsgrund angesehen". Niedersachsen hat ein Verbot 2017 eingeführt.

Bildungsministerin Prien will ein Vollverschleierungsverbot im Schulgesetz bis zum Sommer 2020 durchsetzen. An den knapp 800 Schulen in Schleswig-Holstein gibt es nach Angaben des Ministeriums bisher allerdings keinen einzigen Fall, bei dem eine Schülerin mit Burka oder Nikab zum Unterricht erschienen sei. 

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Sonst "keine offene Kommunikation": Kieler Uni verbietet Vollverschleierung in Lehrveranstaltungen . In: Legal Tribune Online, 13.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33843/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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