VG Berlin zu öffentlichen Baustellen: Überbrückungshilfen für Gewerbe nur bei Existenzgefährdung

31.10.2012

Gewerbetreibende, die durch Baumaßnahmen der öffentlichen Hand in ihrem Betrieb beeinträchtigt sind, können nur Überbrückungshilfen verlangen, wenn sie durch die Arbeiten existenzgefährdende Umsatzrückgänge erleiden. Dagegen erhält nichts, wer die Einbußen selbst mildern kann.

Nach den Richtlinien für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende in Berlin könne eine Billigkeitsleistung nur gewährt werden, wenn eine außergewöhnliche Straßenbaumaßnahme zu existenzgefährdenden Umsatzrückgängen führe. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin annimmt, sei das dann der Fall, wenn der Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt werden könne und keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stünden (Urt. v. 12.10.2012, Az. VG 20 K 189.11).

Die Betreiberin einer Apotheke musste zwischen 2009 und 2011 Baumaßnahmen an der anliegenden U-Bahnlinie erdulden. Es kam zu Lärmbelästigungen und Sichtbehinderungen. Zudem wurde ein Durchgang für Fußgänger gesperrt, so dass diese einen Umweg in Kauf nehmen mussten, um zu der Apotheke zu gelangen. Die Senatsverwaltung lehnte den Antrag der Apothekerin auf Überbrückungshilfe ab. Nach eigenen Angaben habe die Betreiberin lediglich eine Umsatzeinbuße von 0,04 Prozent erleiden müssen.

Das VG bestätigte die Entscheidung der Behörde. Die Apothekerin habe die Rückgänge zu einem großen Teil dadurch kompensieren können, dass sie während der Baumaßnahmen eine Pflegeeinrichtung beliefert hatte.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu öffentlichen Baustellen: Überbrückungshilfen für Gewerbe nur bei Existenzgefährdung . In: Legal Tribune Online, 31.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7435/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen