Trotz Abmahnung kein Attest vorgelegt
LAG Rheinland-Pfalz bestätigt Kündigung
13.03.2012
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) verletzt der Arbeitnehmer in diesen Fällen regelmäßig "hartnäckig und uneinsichtig" seine Nachweispflichten. Daher sei dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar (Urt. v. 19.01.2012, Az. 10 Sa 593/11).
Die Mainzer Richter wiesen mit ihrem Urteil eine Kündigungsschutzklage ab. Im Arbeitsvertrag hieß es, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers schon ab dem ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sei. Der Mitarbeiter kam dem nicht nach und reagierte zunächst auch nicht auf eine entsprechende Abmahnung.
Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Das LAG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Die Richter betonten, die Klausel im Arbeitsvertrag sei gültig, denn ein Arbeitgeber müsse keine drei Tage abwarten, bis er ein ärztliches Attest verlange. Da der Kläger auch auf eine entsprechende Abmahnung nur verspätet reagiert habe, sei das Verhalten ein grober Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, Trotz Abmahnung kein Attest vorgelegt: LAG Rheinland-Pfalz bestätigt Kündigung. In: Legal Tribune ONLINE, 13.03.2012, http://www.lto.de/persistent/a_id/5768/ (abgerufen am 23.05.2013)
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