Stuttgart 21: BVerfG weist Eil­an­trag gegen Volks­ab­stim­mung ab

23.11.2011

Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das BVerfG in Karlsruhe einen Eilantrag gegen die Durchführung des Referendums zu Stuttgart 21 abgewiesen. Die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, wodurch sich der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Volksabstimmung erledige. Der Volksentscheid kann somit am Sonntag wie geplant stattfinden.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer können nach Auffassung der Richter nicht die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten geltend machen, soweit sie die Verfassungsbeschwerde auf die Unvereinbarkeit der Volksabstimmung mit Landesrecht stützen (Urt. v. 21.11.2011, Az. 2 BvR 2333/11).

Eine Grundrechtsverletzung, durch die zur Abtimmung gestellte Gesetzesvorlage scheide außerdem schon deshalb aus, weil das Gesetz weder beschlossen noch verkündet ist. Die Verfassungsbeschwerde sei daher insgesamt unzulässig, womit sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Antragsberechtigung im Hauptverfahren erledigt hat.

Gesetz zur Ausübung von Kündigungsrechten

Die Beschwerdeführer hatten die Unvereinbarkeit der Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg gerügt und Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit dem Referendum soll über ein Gesetz zur Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 abgestimmt werden.

Zuvor waren bereits eine Klage und ein Aussetzungsantrag gegen die Volksabstimmung am Staatsgerichtshof (StGH) Baden-Württemberg gescheitert.

asc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Stuttgart 21: BVerfG weist Eilantrag gegen Volksabstimmung ab . In: Legal Tribune Online, 23.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4875/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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