SG Speyer zur Feststellung einer Schwerbehinderung
Anspruch erlischt nicht mit Tod des Klägers
31.01.2012
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage der Rechtsnachfolger eines im laufenden Klageverfahren verstorbenen Klägers stattgegeben und das Land Rheinland-Pfalz - vertreten durch das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - verurteilt, bei dem Verstorbenen einen Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab Januar 2008 festzustellen (Urt. v. 16.01.2012, Az. S 5 SB 563/08).
Nach Ansicht der 5. Kammer habe der Kläger entgegen der Einschätzung des Landesamtes bereits im Januar 2008 aufgrund seiner Erkrankungen die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 erfüllt. Die Tatsache, dass der Mann im Laufe des Verfahrens verstorben ist, stehe dem Anspruch der Rechtsnachfolger des Klägers auf rückwirkende Feststellung des GdB ausnahmsweise nicht entgegen.
Zwar erlischt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung im Regelfall mit dem Tode des Klägers. Im vorliegenden Fall sei hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen. Denn der Kläger habe im August 2010 bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.09.2010 gestellt. Für die Gewährung der beantragten Altersrente wegen Schwerbehinderung ist es gemäß der gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der Kläger bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch von der Beklagten anerkannt ist.
Die Feststellung der Schwerbehinderung durch die das Landesamt sei somit notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente, so das SG. Dementsprechend erlösche der Anspruch des Klägers auf die Feststellung des GdB trotz seines Todes ausnahmsweise nicht.
tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, SG Speyer zur Feststellung einer Schwerbehinderung: Anspruch erlischt nicht mit Tod des Klägers. In: Legal Tribune ONLINE, 31.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5454/ (abgerufen am 24.05.2012)
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