SG Hannover zu transsexueller Person: Kran­ken­kasse muss Bart­haar-Ent­fer­nung bezahlen

28.01.2019

Sich nachmittags nachrasieren zu müssen, belastete eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle sehr. Die Kosten für die Barthaar-Entfernung muss die Kasse übernehmen, auch wenn diese kein Arzt, sondern eine Kosmetikerin vorgenommen hat, so das SG.

Transsexuelle Personen dürfen ihre Barthaare nicht nur von Hautärzten, sondern auch bei qualifizierten Kosmetikern entfernen lassen und sich die Kosten dafür von der gesetzlichen Krankenkasse erstatten lassen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts (SG) Hannover hervor, das die sogenannte Nadelepilationsbehandlung zum Gegenstand hatte (Urt. v. 19.09.2018, Az. S 86 KR 384/18). Dabei werden mittels einer Sonde die Haarwurzeln zerstört und anschließend jeweils das gesamte Haar entfernt.

Anlass zur Entscheidung gab das Verfahren einer im Jahr 1972 als Mann geborenen Frau aus Hannover, der im Jahr 2015 von einem Arzt ihre Transsexualität bescheinigt worden war. Starker Bartwuchs habe der Frau in der Bewältigung der neuen Rolle Schwierigkeiten bereitet, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. So musste sich die Person regelmäßig nachmittags unter anderem nachrasieren und ein neues Camouflage-Make-Up auftragen. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die Nadelepilation mit der Begründung abgelehnt, dass sie als gesetzliche Krankenkasse dem Arztvorbehalt unterliege und die transsexuelle Person entsprechend einen Vertragsarzt hätte in Anspruch nehmen müssen.

Das SG Hannover folgte im Ergebnis jedoch nicht dem Argument der beklagten Krankenkasse, sondern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach transsexuelle Versicherte einen Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungen zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks haben. Weil es für die Barthaar-Entfernung keine konkrete Rechtsgrundlage gebe, vermochte das SG einen Systemmangel festzustellen. Dies führt seiner Ansicht nach dazu, dass die transsexuelle Person nicht nur auf Behandlungen durch Vertragsärzte beschränkt sei.

Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere, dass die Nadelepilationsbehandlung durch einen Hautarzt, der den ausgeprägten Haarwuchs im Gesicht bestätigte, zu einem deutlich verschlechterten und entzündlichen Hautbild geführt habe. Dagegen habe das Entfernen der Barthaare bei der Elektrologistin - also einer Kosmetikerin mit entsprechender Ausbildung - keine entzündlichen Hautreaktionen mit sich gebracht.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Hannover zu transsexueller Person: Krankenkasse muss Barthaar-Entfernung bezahlen . In: Legal Tribune Online, 28.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33497/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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